Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leu Energie GmbH & Co. KG
I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgten aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese Bedingungen als durch den Besteller angenommen, es sei
denn, der Besteller ist Verbraucher, d.h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3. Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, d. h. eine natürliche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss
eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, auch für alle zukünftigen
Angebote und Vertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
4. Sollten diese Bedingungen geändert werden, gelten sie mit dem geänderten Inhalt, sobald wir die Änderung dem Besteller mitgeteilt haben,
spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher.
5. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hierdurch widersprochen; sie werden auch nicht durch Auftragsannahme Vertragsin
halt.
6. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind unsere Angebote
freibleibend.
7. In Prospekten, Anzeigen und vergleichbaren Publikationen enthaltene Angebote sind auch gegenüber Verbrauchern – auch hinsichtlich der
Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An ein einem Verbraucher speziell abgegebenes Angebot halten wir uns 7 Kalendertage
gebunden.
II. Preise
1. Ist der Besteller Unternehmer, verstehen sich die Preise netto Kasse zuzüglich Mehrwertsteuer und Fracht ab Ladestelle. Preiserhöhungen unseres Vorlieferanten und Abgabenerhöhungen können nachberechnet werden, wenn zwischen dem Datum des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Lieferung mindestens 14 Kalendertage liegen. Neue öffentliche Abgaben sowie hinzukommende Steuern, Frachten und Hafengebühren oder deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Besteller zu tragen.
2.Ist der Besteller Verbraucher, verstehen sich die Preise frei Lieferstelle inkl. Mehrwertsteuer. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferungdatum (soweit die Verzögerung in der Sphäre des Bestellers liegt) mehr als 4 Monate liegen, gelten unsere z.Zt. der Lieferung gültigen Preise. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
III. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso in bar nur bis zu einem Betrag in Höhe von € 5.000 berechtigt. Im Übrigen hat Zahlung des Kaufpreises
mangels anderer Vereinbarungen sofort an uns durch Überweisung auf eines unserer Konten zu erfolgen.
2. Ist der Besteller Unternehmer, ist die Zahlungspflicht unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge und
unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung mit Ausnahme der Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit bzw. wegen Ansprüchen,
die von uns anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Besteller Verbraucher, kann er abweichend von dem Vorstehenden
ein Zurückbehaltungsrecht stets geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Ist der Besteller Unternehmer, gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die
Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst worden ist.
4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen. Wir werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
5. Schecks und Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu
Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
6. Unsere sämtlichen Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn
die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die objedktiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Bestellers zu mindern. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Zahlungsrückstand, nicht zu vertreten hat. Die Kreditwürdigkeit ist insbesondere
gemindert, wenn uns bekannt wird, dass der Besteller anderweitige Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten hat oder die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bevorsteht oder schon eingetreten ist. Wir sind auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Wir können außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen, die
Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer IV., 4, e) dieser Bedingungen widerrufen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Ware verlangen
oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ein ähnliches Recht zusteht. Für die Wiederinbesitznahme
der Ware wird uns bereits hiermit durch den Besteller das jederzeitige Betreten der Betriebs- oder Lagerstätte bzw. sonstiger Räume
und/oder Grundstücke des Bestellers genehmigt, soweit dies für die Wiederinbesitznahme erforderlich ist.
7. Können wir von dem Besteller Schadensersatz verlangen, so können wir 10% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung fordern, es
sei denn, der Besteller weist nach, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
8. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller gegen dessen sämtliche Forderungen aufzurechnen. Die Aufrechnung
ist auch dann zulässig, wenn die Forderungen noch nicht fällig sind. Nicht fällige Forderungen werden für den Zeitraum zwischen der
Aufrechnungserklärung und der Fälligkeit mit 3% über dem Basiszinssatz abgezinst.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Kaufpreis für diese Ware einschließlich etwaiger Nebenforderungen vollständig
beglichen ist. Der Besteller ist zur Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, berechtigt. Für den Fall
der Verbindung oder Vermischung räumt uns der Besteller bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteilsein, der sich aus
dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung
oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
2. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und
uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in
diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist – sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
4. Ist der Besteller Unternehmer, gilt ergänzend:
a) Alle Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder
bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen
auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldo-
Forderung.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete
Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände
verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen
zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt
der Besteller uns hierdurch anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung
sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
c) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit
der Maßgabe, dass die Forderung aus der weiteren Veräußerung gemäß Ziffer IV, 4, d) auf uns übergeht.
d) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die
Abtretung hierdurch an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt
die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils ver
äußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gemäß Ziffer IV, 4, b) Miteigentumsanteile haben, gilt die
Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung
wie die Vorbehaltsware.
e) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden
von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer III. genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen - einschließlich des
Forderungsverkaufs im Rahmen eines Factorings - ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf
unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir dies nicht selber tun, und
des Weiteren uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
f) Bei Zahlungen mit Schecks an den Besteller im Rahmen des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware geht das Eigentum an den Schecks auf uns
über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Besteller die ihm darüber hinaus zustehenden Rechte
hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den
unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt; wir nehmen diese Abtretung
hierdurch an. Der Besteller wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich bei uns abliefern.
g) Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag
mit uns nicht erfüllt. Wir sind dann nach Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und dazu auch das Betriebsgelände
des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware selber in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- oder
sonstigen Verpflichtungen des Bestellers gegenüber uns, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung zu verwerten.
Der Versteigerungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeit angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird
ihm ausbezahlt.
h) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen nachhaltig die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 20%, sind wir auf
Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen unserer Wahl und zur Rückübertragung verpflichtet.
i) Im Falle einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Besteller alle zur Geltendmachung
unserer Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
j) Bei Beschädigung oder Zerstörung der Ware werden etwaige Versicherungsansprüche hiermit an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung
hierdurch an.
V. Lieferfristen/Verzögerungen/Unmöglichkeit
1. Lieferfristen und –termine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Bei durch uns zu vertretender Lieferverzögerung wird die Dauer der vom Besteller zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit
Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt, sofern dies nicht im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände für den Besteller unzumutbar
lang ist.
3. Ist der Besteller Unternehmer, beginnen Lieferfristen nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaig erforderlicher
Bescheinigungen durch den Besteller. Ist der Besteller verpflichtet, eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang
dieser Anzahlung bei uns.
4. Lieferfristen und –termine stehen, soweit der Besteller nicht Verbraucher ist, des Weiteren unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir werden dem Besteller von Störungen im Bereich der Selbstbelieferung zeitnah Kenntnis
geben, sobald wir hiervon erfahren haben.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigten uns – auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer an
gemessenen Anlaufzeit danach hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten,
wenn die Ereignisse höherer Gewalt nicht ersichtlich nur vorübergehend sind. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung,
Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen unseres Betriebes oder des Vorlieferanten
oder Unterlieferanten, soweit diese nicht durch uns bzw. den Vorlieferanten oder Unterlieferanten zu vertreten sind, Störungen des Transportes,
Naturkatastrophen oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, soweit diese nicht für uns vorhersehbar waren und
uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten
oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten. Ein uns zustehendes Rücktrittsrecht
bezieht sich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die bereits erbrachten Teilleistungen sind für den Besteller ohne
Interesse.
6. Steht dem Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch zu, weil uns die Leistung unmöglich geworden ist
oder bereits bei Vertragsabschluss war, oder weil wir die uns aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten nicht oder nicht wie geschuldet
erbracht, insbesondere unsere Leistung mit Verzögerung bewirkt haben, gilt Ziffer X dieser Bedingungen.
VI. Teilleistungen/Abnahme
Der Besteller ist verpflichtet, auch Teilleistungen abzunehmen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Die Abnahme hat zu erfolgen, sobald wir die Bereitstellung
unserer vertraglichen Leistung angezeigt haben. Befinden wir uns mit einer nicht unwesentlichen Teilleistung im Verzug, ist der Besteller nicht gehindert,
vom gesamten Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages zu verlangen.
VII. Maße, Mengen
1. Bei Mengenangaben, die mit zirka bezeichnet werden, sind wir zu einer Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5 % berechtigt.
2. Für die Rechnungsstellung sind die Mengenangaben auf dem Lieferschein maßgebend.
VIII. Versand und Gefahrenübergang
1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson.
2. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Hinderungsgründe, auch wenn sie unverschuldet
sind, befreien den Besteller nicht von der Abrufpflicht. Ruft der Besteller nicht ab, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die
Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder an die sonstige Beförderungsperson geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme,
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, soweit dieser Unternehmer ist.
4. Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht, die Abnahme zu verweigern.
5. Die Bedingungen der für den Versand in Anspruch genommenen Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen gelten auch für den Besteller,
soweit dieser Unternehmer ist.
6. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aufgrund von Umständen, die dem Besteller zuzurechnen sind, geht die
Gefahr bereits vom Tage der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
IX. Mängel
1. Im Falle eines Mangels der von uns gelieferten Kaufsache oder des von uns erstellten Werkes ist – unbeschadet der Pflicht des Bestellers zur
fristgemäßen Untersuchung und Rüge gemäß § 377 HGB – der Besteller verpflichtet, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, d.h. nach
seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache, zu setzen. Wir sind verpflichtet, die Nacherfüllung binnen
der vom Besteller bestimmten, angemessenen Frist durchzuführen. Bei Mängelrügen ist uns eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treibund
Brennstoffen: 5 l) der gelieferten, insbesondere auch der bereits gebrauchten Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Es ist Gelegenheit
zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenentnahme gemäß den einschlägigen
Normen zu überzeugen. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten entfallen Mängelansprüche, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängel der Kaufsache – mit Ausnahme der Erstattung der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, und mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen
für Schäden, die nicht an der von uns gelieferten Kaufsache und/oder des von uns erstellten Werkes selbst entstanden sind – sind
ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache und/oder
des Werkes übernommen. Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Schäden, die nicht an der von uns gelieferten Kaufsache bzw. an dem von uns
erstellten Werk selbst entstanden sind, gilt Ziffer X. dieser Bedingungen.
4. Offensichtliche Mängel sind uns vom Besteller sofort, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen anzuzeigen; diese Frist gilt nicht
für Verbraucher. Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Kaufsache bzw. des von uns erstellten Werkes verjähren binnen einer
Frist von 12 Monaten, es sei denn der Besteller ist Verbraucher oder der Mangel beruht auf einer grob fahrlässigen Handlung unsererseits.
Dann beträgt die Frist 2 Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe der Sache bzw. der Abnahme des Werkes.
5. Verkauft der Besteller die ihm von uns gelieferte Sache weiter und wird diese Sache von dem Besteller direkt oder über weitere Verkäufer an
oder durch Dritte („Lieferantenkette“) an einen Verbraucher verkauft, so gelten abweichend von den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer die gesetzlichen
Mängelgewährleistungsrechte gem. §§ 433 bis 436, 437, 439 bis 443, 478 Abs. 1 bis 3 und 479 BGB - mit Ausnahme des Anspruchs
auf Schadensersatz - uneingeschränkt, es sei denn dem Besteller wurde ein gleichwertiger Ausgleich durch uns eingeräumt. Ist dies der Fall,
• bedarf es für die Rechte und Ansprüche des Bestellers bei Mängeln der erforderlichen Fristsetzung,
• werden die für die Nacherfüllung erforderlichen, nachzuweisenden Aufwendungen - insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten- bis zu einem Betrag von maximal €.500 dem Besteller durch uns erstattet,
• gilt die Vermutung nicht, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten nach
Übergang der Gefahr an der Sache auf den Verbraucher gezeigt hat,
• verjähren die Rechte des Bestellers bei Mängeln gemäß § 437 BGB und auf Erstattung von Aufwendungen gemäß § 478 Abs. 2 BGB in 12
Monaten ab Übergang der Gefahr an der Sache von uns auf den Besteller; die Verjährung ist nicht gemäß § 479 Abs. 2 BGB gehemmt.
Die Regelungen dieses Absatzes berühren die Anwendbarkeit des § 377 HGB nicht (§ 478 Abs. 6 BGB).
6. Hat der Besteller unsere oder unseres Lieferanten Anweisung nicht befolgt, entfallen Mängelansprüche, wenn der Besteller eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass eine Nichtbeachtung der Anweisung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
7. Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel der von uns gelieferten Kaufsache können nicht abgetreten werden.
X. Haftungsbegrenzung
1. Für Schäden des Bestellers leisten wir nur Ersatz im Falle
• von Vorsatz,
• von grober Fahrlässigkeit, auch unserer Organmitglieder und/oder Erfüllungsgehilfen,
• schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• der Entstehung des Schadens durch einen Mangel oder ein Verhalten, den bzw. das wir arglistig verschwiegen haben,
• der Entstehung des Schadens durch Nichteinhaltung einer von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der verkauften Sache
oder des von uns erstellten Werkes oder
• der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf – leisten wir auch Schadensersatz im Falle
einfacher Fahrlässigkeit; Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit und auch für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist jedoch auf den
bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Im Falle von Schäden, die auf einer Mangelhaftigkeit oder nicht erfüllten Garantie für die Beschaffenheit der von uns verkauften Sache oder
des von uns erstellten Werks beruht, gilt der Ausschluss und/oder die Begrenzung von Ersatzansprüchen nur für Folgeschäden, also nur für
diejenigen Schäden, die nicht an der verkauften Sache oder an dem erstellten Werk selber entstanden sind.
4. Weitere Schadensersatzansprüche aus jedwedem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsge
hilfen.
XI. Verjährung
1. Sämtliche Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, es sei denn, in diesen Bedingungen ist Abweichendes geregelt, wir haben
vorsätzlich oder arglistig gehandelt, die Ansprüche beruhen auf dem Produkthaftungsgesetz oder es handelt sich um Mängelgewährleistungsansprüche
und der Besteller ist Verbraucher. Dies gilt nicht im Falle unseres Verzuges.
2. Im Falle von Schadensersatzansprüchen beträgt – abweichend von der vorstehenden Ziffer 1 – die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist
5 Jahre.
3. Vorstehendes gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer
Leistung/unserer Ware übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der vorstehend genannten
Frist von einem Jahr die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Dies gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen oder bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie gegenüber Verbrauchern.
XII. Datenschutz
1. Wir oder beauftragte Dienstleister erheben, verarbeiten, nutzen die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gem. den Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes, und der DSGVO. Die Leu Energie GmbH & Co. KG nutzt die Kundendaten auch, um dem Kunden/
Besteller Produktinformationen per Post, E-Mail oder telefonisch zukommen zu lassen und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung,
soweit der Kunde hierin eingewilligt hat. Der Kunde ist berechtigt, der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit gegenüber der Leu Energie
GmbH & Co. KG unter info@leu-energie.de zu widersprechen. Die Übermittlung von Kundendaten an Dritte erfolgt zur Abwicklung des
Vertragsverhältnisses. Hinsichtlich der Datenerfassung, Verarbeitung und Weitergabe sowie Rechte des Kunden betreffend seine personenbezogenen
Daten im Einzelnen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung gemäß DSGVO.
2. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei
Bestandskunden, die Bonität des Vertragspartners Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11,
41460 Neuss, und der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten.
Zu diesem Zweck übermitteln wir Namen und Kontaktdaten des Kunden an die o.g. Unternehmen. Die Informationen gem. Art. 14 der
EUDatenschutz-Grundverordnung zu der bei den o.g, Unternehmen stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/
EU-DSGVO.
XIII. Widerrufsrecht
Private Endverbraucher haben bei Fernansatzverträgen (Bestellungen unter dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln) das Recht, den Vertrag
binnen 14 Tagen zu widerrufen. Bei Heizölbestellungen im Fernabsatz ist der Widerruf ausgeschlossen.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lager, im Falle der direkten Lieferung vom Lager unseres Vorlieferanten dessen Lager. Erfüllungsort für
Zahlungen ist Hof/Saale. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Besteller Verbraucher ist.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechts-Übereinkommens, sowie die Bestimmungen des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG), des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von
Internationalen Kaufverträge über bewegliche Sachen und die UN-Konvention über die Verjährungsfrist bei dem Internationalen Warenverkauf
vom 14. 6. 1974 - auch in der Fassung des Protokolls von 1980 - sind ausgeschlossen.
3. Als Gerichtsstand wird Hof/Saale vereinbart, soweit der Besteller juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder Kaufmann ist oder der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Stand: 01.05.2022
Strom und Erdgas der Leu Energie GmbH & Co. KG
1. Zustandekommen des Liefervertrags, Lieferbeginn
1.1 Der Liefervertrag zwischen dem Kunden und LEU ENERGIE kommt erst mit dem Erhalt der Vertragsbestätigung in Textform zustande.
1.2 Der konkrete Zeitpunkt der Vertragsbestätigung richtet sich danach, dass LEU ENERGIE eine Bestätigung des Netzbetreibers sowie bei einem Lieferantenwechsel die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Beide Bestätigungen werden durch LEU ENERGIE eingeholt.
1.3 Bis zur Übersendung der Vertragsbestätigung behält sich LEU ENERGIE vor, den Auftrag des Kunden abzulehnen.
1.4 Der Kunde kann in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Sollte der gewünschte Termin nicht realisierbar sein, erfolgt die Lieferung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum nächstmöglichen Termin.
2. Gegenstand des Liefervertrags
2.1 Auf der Grundlage dieses Vertrags liefert LEU ENERGIE dem Kunden an die vereinbarte Lieferanschrift Strom in Niederspannung und/oder Erdgas in Niederdruck. Weiterhin beinhaltet der Vertrag den Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber und stellt einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Abs. 2 MsbG1 dar. Das Recht des Kunden zur Wahl eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall wird der Messstellenbetrieb unmittelbar mit dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber abgewickelt. Nicht Gegenstand dieses Vertrags sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Netzbetreiber zuständig.
2.2 Soweit der Messstellenbetrieb gem. Ziffer 2.1 Gegenstand des Liefervertrags ist, verpflichtet sich LEU ENERGIE, entsprechende Verträge mit dem Messstellenbetreiber zu schließen, nach denen der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb (insb. Einbau-, Wartungs-, Messungs- und Datenübermittlungspflichten) gegenüber dem Kunden übernimmt. Die Abrechnung der Messstellenbetriebskosten übernimmt LEU ENERGIE und belastet diese nach Maßgabe der Ziffern 4.1, 4.2 und 5.5 an den Kunden als Teil des Lieferpreises weiter.
3. Kündigungsmöglichkeiten
3.1 Beide Parteien sind zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der in der Vertragsbestätigung genannten Kündigungsfrist berechtigt. Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, erstmals zum Ablauf der Erstlaufzeit. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. LEU ENERGIE wird die Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Besondere Kündigungsrechte nach Gesetz oder diesen AGB bleiben unberührt.
3.2 Neben der ordentlichen Kündigung kann der Kunde auch bei Preisänderungen und bei Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Termin der angekündigten Änderung kündigen. Dies gilt nicht bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG.4
3.3 Die Parteien haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (1.) der Kunde den Vertragsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt, (2.) der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung in Verzug befindet und LEU ENERGIE die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vor dem Wirksamwerden der Kündigung angekündigt hat oder (3.) der Kunde fehlerhafte Angaben im Bestellprozess (z. B. über die Art der Messung [RLM/SLP] oder das Vorhandensein einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung) vorgenommen hat, die eine Zuordnung des Kunden zu dem von ihm gewählten Tarif verhindern.
3.4 Im Fall der außerordentlichen Kündigung meldet LEU ENERGIE den Kunden unverzüglich beim zuständigen Netzbetreiber ab und stellt die Lieferung ein. Soweit trotz außerordentlicher Kündigung durch LEU ENERGIE der Kunde über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus LEU ENERGIE bilanziell zugeordnet bleibt, ohne dass LEU ENERGIE dafür einen vollständigen Ausgleich erhält, schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Liefervertrag. Im Übrigen behält sich LEU ENERGIE die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vor.
3.5 LEU ENERGIE wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.
4. Lieferpreis
4.1 Der Lieferpreis für Erdgas und/oder Strom ist jeweils ein Gesamtpreis. Mit ihm sind die auf die Energiebelieferung entfallenden Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, wie Kosten infolge des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, Beschaffungs- und Vertriebskosten, Netznutzungsentgelte, Kosten für den Messstellenbetrieb sowie ggf. neu hinzukommende Kosten nach Ziffer 5.4 abgegolten. Die Kosten des Messstellenbetriebs enthalten lediglich Messkosten für eine konventionelle Messeinrichtung (z. B. Ferraris-Zähler), nicht jedoch das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit einer modernen Messeinrichtung im Sinne des § 2 Nr. 15 MsbG1 (mME) oder eines intelligenten Messsystems im Sinne des § 2 Nr. 7 MsbG1) (iMSys). Ziffer 5.5 bleibt hiervon unberührt.
4.2 Sollten die Kosten für den Messstellenbetrieb zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber unmittelbar abgerechnet werden, hat der Kunde LEU ENERGIE hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. In diesem Fall sind die Kosten für den Messstellenbetrieb nicht Bestandteil des Lieferpreises. LEU ENERGIE wird dies gem. Ziffer 5.1 entsprechend bei der Preisstellung berücksichtigen.
4.3 Aktuelle Informationen über geltende Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen finden Sie unter www.leu-energie.de.
5. Preisänderungen
5.1 LEU ENERGIE ist berechtigt und verpflichtet, den Gesamtpreis im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB3) an die Entwicklung ihrer Kosten anzupassen. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB3 überprüfen lassen.
5.2 Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LEU ENERGIE sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die Teil des Gesamtpreises im Sinne von Ziffer 4.1 sind. LEU ENERGIE ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LEU ENERGIE verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. LEU ENERGIE wird die Höhe und die
Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen.
5.3 Preisänderungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen – bei Haushaltskunden mit einer Frist von mindestens einem Monat – vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Pflicht zur Mitteilung entfällt bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG.4
5.4 Die Ziffern 5.1 bis 5.3 gelten entsprechend, soweit künftig neue Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Gewinnung, Erzeugung, Speicherung oder den Verbrauch von Strom oder Erdgas sowie die Netznutzung (Übertragung und Verteilung), den Messstellenbetrieb oder die Messung betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
5.5 Die Ziffern 5.1 bis 5.3 gelten entsprechend, wenn LEU ENERGIE im Rahmen des Lieferantenwechsels feststellt, dass der Kunde eine mME oder ein iMSys besitzt, oder wenn ein entsprechender Zähler während der Vertragslaufzeit eingebaut wird und LEU ENERGIE die Kosten für den Messstellenbetrieb gegenüber dem Kunden abrechnet. In diesem Fall werden die Kosten für die mME oder das iMSys anstelle der bisherigen Kosten für eine konventionelle Messeinrichtung (z. B. Ferraris-Zähler) Teil des Lieferpreises nach Ziffer 4.1.
5.6 Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn und soweit in der Vertragsbestätigung eine Preisgarantie vereinbart ist.
6. Umzug, Auszug
6.1 Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Liefervertrag fort, solange es LEU ENERGIE möglich ist, die Belieferung zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Der Kunde teilt LEU ENERGIE seine neue Anschrift und eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer spätestens zwei Wochen vor dem Umzug mit. LEU ENERGIE wird den Kunden über die Fortsetzung des Liefervertrags binnen zwei Wochen nach Erhalt der Informationen im Sinne von Satz 2 in Textform informieren.
6.2 Bei Umzug eines Haushaltskunden kann dieser den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuen Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
6.3 Erfolgt die Mitteilung oder die Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig vor dem Wohnsitzwechsel, zahlt der Kunde für die nach seinem Auszug an der ursprünglichen Lieferanschrift bis zur Beendigung des Liefervertrags entnommene Energie, soweit LEU ENERGIE diese ihrerseits dem örtlichen Netzbetreiber vergüten muss.
7. Haftung und Entschädigung
7.1 Die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Liefervertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
7.2 Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den LEU ENERGIE bei Abschluss des Liefervertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die LEU ENERGIE kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
8. Abschlag und Zahlung
8.1 LEU ENERGIE setzt monatliche Abschläge fest. Beim Bezug von Strom/Erdgas werden separate Abschläge nach dem jeweils erwarteten Verbrauch festgesetzt. Sie werden erstmals in der Vertragsbestätigung mitgeteilt und später entsprechend der festgestellten Verbrauchsentwicklung und den Preisänderungen angepasst. Die Rechte von Haushaltskunden nach § 41b Abs. 3 EnWG4 bleiben hiervon unberührt.
8.2 Als Zahlungsweise kann der Kunde zwischen einer Banküberweisung und der Erteilung einer Einzugsermächtigung wählen. LEU ENERGIE wird bei Erteilung einer Einzugsermächtigung die Abschläge jeweils abbuchen.
8.3 Einwände gegen die Festsetzung der Abschläge und gegen Rechnungen berechtigen den Kunden gegenüber LEU ENERGIE zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (1.) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (2.) sofern (a.) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Zeitraum ist und (b.) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und (c.) solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB3 bleibt hiervon unberührt.
8.4 Gegen Ansprüche von LEU ENERGIE kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
9. Verbrauchserfassung
9.1 Die von LEU ENERGIE gelieferte Energie wird mittels Messeinrichtungen nach den Vorschriften des MsbG1 erfasst.
9.2 LEU ENERGIE ist berechtigt, den Verbrauch für die Zwecke der Abrechnung im Sinne von § 40a Abs. 1 EnWG4 zu ermitteln.
9.3 Entscheidet sich LEU ENERGIE für ein System der regelmäßigen Selbstablesung, ist der Kunde verpflichtet, nach Aufforderung durch LEU ENERGIE die vorhandene Messeinrichtung innerhalb von zwei Wochen abzulesen und LEU ENERGIE den abgelesenen Wert sowie das Ablesedatum kostenlos mitzuteilen. Die Pflicht zur Selbstablesung entfällt, soweit eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
9.4 Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. In diesem Fall richtet sich die Verbrauchserfassung nach § 40a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EnWG4.
9.5 Wenn der Kunde die Selbstablesung trotz bestehender Verpflichtung nicht oder verspätet vornimmt, kann LEU ENERGIE den Verbrauch im Sinne von Ziffer 9.1 anderweitig ermitteln oder auf Grundlage der letzten Abrechnung oder nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
10. Abrechnung und Abrechnungsinformationen
10.1 Der Energieverbrauch des Kunden wird mindestens alle zwölf Monate durch LEU ENERGIE abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des nach Ziffer 9 ermittelten Verbrauchs. Das gilt auch für mME und iMSys.
10.2 Sofern der Kunde dies wünscht, erfolgt die Abrechnung gegen ein zusätzliches Entgelt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich. Das zusätzliche Entgelt entfällt, wenn sich der Kunde für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheidet. Darüber hinaus hat der Kunde das Recht, einmal jährlich eine kostenlose Abrechnung und Abrechnungsinformationen in Papierform anzufordern.
10.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
11. Berechnungsfehler
11.1 Soweit der Liefervertrag gem. Ziffer 2.1 den Messstellenbetrieb umfasst, ist LEU ENERGIE verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei LEU ENERGIE, so hat er LEU ENERGIE zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen LEU ENERGIE zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
11.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, ist die Überzahlung von LEU ENERGIE zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt LEU ENERGIE den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
11.3 Ansprüche nach dem vorstehenden Absatz sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
12. Störungen des Netzbetriebs
12.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgas- oder Stromversorgung ist LEU ENERGIE von ihrer jeweiligen Verpflichtung zur Lieferung von Erdgas oder Strom befreit, soweit es sich um eine Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Zuständig für Ansprüche des Kunden wegen Störung des Netzbetriebs ist der Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist.
LEU ENERGIE wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie LEU ENERGIE bekannt sind oder durch LEU ENERGIE in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
12.2 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
13. Höhere Gewalt
Wird LEU ENERGIE die Erfüllung einer Leistungspflicht durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so ist LEU ENERGIE von dieser vertraglichen Leistungspflicht befreit, solange die Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
14. Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
14.1 LEU ENERGIE ist berechtigt, die Geschäftsbedingungen zu ändern, wenn und soweit: (1.) die Bedingungen dieses Liefervertrags durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden oder(2.) die Bedingungen dieses Liefervertrags durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung unwirksam geworden sind oder voraussichtlich unwirksam werden oder (3.) die rechtliche oder tatsächliche Situation sich ändert und die Veränderungen nach (1.) bis (3.) bei Abschluss des Liefervertrags nicht vorhersehbar waren und entweder zu einer Lücke im Liefervertrag führen, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung entstehen lässt, oder dazu führen, dass die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) nicht unerheblich gestört wird.
14.2 Die Anpassung wird nur wirksam, wenn LEU ENERGIE dem Kunden die Änderung dieser Geschäftsbedingungen rechtzeitig vor ihrem vorgesehenen Inkrafttreten, in jedem Fall aber vor Ablauf einer Abrechnungsperiode in Textform mitteilt (Änderungsmitteilung). Auf eine Änderungsmitteilung hin kann der Kunde den Liefervertrag fristlos zum vorgesehenen Änderungszeitpunkt kündigen. Hierauf wird LEU ENERGIE den Kunden in der Änderungsmitteilung hinweisen.
15. Energiesteuerhinweis
Gem. § 107 der Energiesteuerdurchführungsverordnung gilt für den Bezug von Erdgas: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuerdurchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
16. Datenschutz
Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Nähere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung, die Sie jederzeit unter www.leu-energie.de einsehen können.
17. Kontakt der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur unterhält einen Verbraucherservice für den Bereich Energie (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 80 01, 53105 Bonn, Tel.: 030/22 480-500, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de). Besondere Regelungen für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gem. § 13 BGB
18. Widerrufsbelehrung
18.1 Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Liefervertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Leu Energie GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 2a, 95028 Hof/Saale, Telefon: 09281/899-0, Telefax: 09281/899-599, E-Mail: info@leu-energie.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, ein Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Liefervertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür auch unser Kontaktformular unter www.leu-energie.de/informationen/widerrufsbelehrung verwenden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
18.2 Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Liefervertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Liefervertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferungen von Strom und Erdgas während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Liefervertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Liefervertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
19. Kündigung mittels Kündigungsschaltfläche
Im Fall der zulässigen Kündigung eines Verbrauchers über eine sog. Kündigungsschaltfläche richtet sich die Kündigung sowie ihre Bestätigung nach den Vorschriften des § 312k BGB2).
20. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher
LEU ENERGIE beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB3) sind, (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang bei LEU ENERGIE. Wenn LEU ENERGIE der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstr.
33, 10117 Berlin, Tel.: 030/2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de). LEU ENERGIE ist verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Rechte von LEU ENERGIE und des Verbrauchers, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem EnWG4) zu beantragen, bleiben hiervon unberührt.
1) Messstellenbetriebsgesetz in der Fassung vom 16.07.2021 (BGBl. I 2021, 3026). Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
2) Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung ab 01.07.2022 (BGBl. I 2022, 3433). Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
3) Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung vom 10.08.2021 (BGBl. I 2021, 3515). Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
4) Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 23.05.2022 (BGBl. I 2022, 747). Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung
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