Allgemeine Geschäftsbedingungen
Heizöl, Kraftstoffe und Schmierstoffe
I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgten aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese Bedingungen als durch den Besteller angenommen, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher, d.h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3. Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, d. h. eine natürliche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, auch für alle zukünftigen Angebote und Vertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
4. Sollten diese Bedingungen geändert werden, gelten sie mit dem geänderten Inhalt, sobald wir die Änderung dem Besteller mitgeteilt haben, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher.
5. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hierdurch widersprochen; sie werden auch nicht durch Auftragsannahme Vertragsinhalt.
6. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind unsere Angebote freibleibend.
7. In Prospekten, Anzeigen und vergleichbaren Publikationen enthaltene Angebote sind auch gegenüber Verbrauchern – auch hinsichtlich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An ein einem Verbraucher speziell abgegebenes Angebot halten wir uns 7 Kalendertage gebunden.
II. Preise
1. Ist der Besteller Unternehmer, verstehen sich die Preise netto Kasse zuzüglich Mehrwertsteuer und Fracht ab Ladestelle. Preiserhöhungen unseres Vorlieferanten und Abgabenerhöhungen können nachberechnet werden, wenn zwischen dem Datum des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Lieferung mindestens 14 Kalendertage liegen. Neue öffentliche Abgaben sowie hinzukommende Steuern, Frachten und Hafengebühren oder deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Besteller zu tragen.
2.Ist der Besteller Verbraucher, verstehen sich die Preise frei Lieferstelle inkl. Mehrwertsteuer. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferungdatum (soweit die Verzögerung in der Sphäre des Bestellers liegt) mehr als 4 Monate liegen, gelten unsere z.Zt. der Lieferung gültigen Preise. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
III. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso in bar nur bis zu einem Betrag in Höhe von € 5.000 berechtigt. Im Übrigen hat Zahlung des Kaufpreises mangels anderer Vereinbarungen sofort an uns durch Überweisung auf eines unserer Konten zu erfolgen.
2. Ist der Besteller Unternehmer, ist die Zahlungspflicht unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge und unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung mit Ausnahme der Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit bzw. wegen Ansprüchen, die von uns anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Besteller Verbraucher, kann er abweichend von dem Vorstehenden ein Zurückbehaltungsrecht stets geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Ist der Besteller Unternehmer, gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst worden ist.
4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Wir werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
5. Schecks und Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
6. Unsere sämtlichen Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die objedktiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Zahlungsrückstand, nicht zu vertreten hat. Die Kreditwürdigkeit ist insbesondere gemindert, wenn uns bekannt wird, dass der Besteller anderweitige Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten hat oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bevorsteht oder schon eingetreten ist. Wir sind auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen, die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer IV., 4, e) dieser Bedingungen widerrufen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Ware verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ein ähnliches Recht zusteht. Für die Wiederinbesitznahme der Ware wird uns bereits hiermit durch den Besteller das jederzeitige Betreten der Betriebs- oder Lagerstätte bzw. sonstiger Räume und/oder Grundstücke des Bestellers genehmigt, soweit dies für die Wiederinbesitznahme erforderlich ist.
7. Können wir von dem Besteller Schadensersatz verlangen, so können wir 10% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung fordern, es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
8. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller gegen dessen sämtliche Forderungen aufzurechnen. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderungen noch nicht fällig sind. Nicht fällige Forderungen werden für den Zeitraum zwischen der Aufrechnungserklärung und der Fälligkeit mit 3% über dem Basiszinssatz abgezinst.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Kaufpreis für diese Ware einschließlich etwaiger Nebenforderungen vollständig beglichen ist. Der Besteller ist zur Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, berechtigt. Für den Fall der Verbindung oder Vermischung räumt uns der Besteller bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteilsein, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
2. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
4. Ist der Besteller Unternehmer, gilt ergänzend:
a) Alle Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldo-Forderung.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns hierdurch anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
c) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderung aus der weiteren Veräußerung gemäß Ziffer IV, 4, d) auf uns übergeht.
d) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hierdurch an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gemäß Ziffer IV, 4, b) Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
e) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer III. genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen - einschließlich des Forderungsverkaufs im Rahmen eines Factorings - ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir dies nicht selber tun, und des Weiteren uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
f) Bei Zahlungen mit Schecks an den Besteller im Rahmen des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware geht das Eigentum an den Schecks auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Besteller die ihm darüber hinaus zustehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt; wir nehmen diese Abtretung hierdurch an. Der Besteller wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich bei uns abliefern.
g) Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns nicht erfüllt. Wir sind dann nach Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und dazu auch das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware selber in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen des Bestellers gegenüber uns, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung zu verwerten.Der Versteigerungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeit angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausbezahlt.
h) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen nachhaltig die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen unserer Wahl und zur Rückübertragung verpflichtet.
i) Im Falle einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Besteller alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
j) Bei Beschädigung oder Zerstörung der Ware werden etwaige Versicherungsansprüche hiermit an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung hierdurch an.
V. Lieferfristen/Verzögerungen/Unmöglichkeit
1. Lieferfristen und –termine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Bei durch uns zu vertretender Lieferverzögerung wird die Dauer der vom Besteller zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt, sofern dies nicht im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände für den Besteller unzumutbar lang ist.
3. Ist der Besteller Unternehmer, beginnen Lieferfristen nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaig erforderlicher Bescheinigungen durch den Besteller. Ist der Besteller verpflichtet, eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang dieser Anzahlung bei uns.
4. Lieferfristen und –termine stehen, soweit der Besteller nicht Verbraucher ist, des Weiteren unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir werden dem Besteller von Störungen im Bereich der Selbstbelieferung zeitnah Kenntnis geben, sobald wir hiervon erfahren haben.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigten uns – auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer an gemessenen Anlaufzeit danach hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die Ereignisse höherer Gewalt nicht ersichtlich nur vorübergehend sind. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen unseres Betriebes oder des Vorlieferanten oder Unterlieferanten, soweit diese nicht durch uns bzw. den Vorlieferanten oder Unterlieferanten zu vertreten sind, Störungen des Transportes, Naturkatastrophen oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, soweit diese nicht für uns vorhersehbar waren und uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten. Ein uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die bereits erbrachten Teilleistungen sind für den Besteller ohne Interesse.
6. Steht dem Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch zu, weil uns die Leistung unmöglich geworden ist oder bereits bei Vertragsabschluss war, oder weil wir die uns aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten nicht oder nicht wie geschuldet erbracht, insbesondere unsere Leistung mit Verzögerung bewirkt haben, gilt Ziffer X dieser Bedingungen.
VI. Teilleistungen/Abnahme
Der Besteller ist verpflichtet, auch Teilleistungen abzunehmen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Die Abnahme hat zu erfolgen, sobald wir die Bereitstellung unserer vertraglichen Leistung angezeigt haben. Befinden wir uns mit einer nicht unwesentlichen Teilleistung im Verzug, ist der Besteller nicht gehindert, vom gesamten Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages zu verlangen.
VII. Maße, Mengen
1. Bei Mengenangaben, die mit zirka bezeichnet werden, sind wir zu einer Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5 % berechtigt.
2. Für die Rechnungsstellung sind die Mengenangaben auf dem Lieferschein maßgebend.
VIII. Versand und Gefahrenübergang
1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson.
2. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Hinderungsgründe, auch wenn sie unverschuldet sind, befreien den Besteller nicht von der Abrufpflicht. Ruft der Besteller nicht ab, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder an die sonstige Beförderungsperson geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme, des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, soweit dieser Unternehmer ist.
4. Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht, die Abnahme zu verweigern.
5. Die Bedingungen der für den Versand in Anspruch genommenen Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen gelten auch für den Besteller, soweit dieser Unternehmer ist.
6. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aufgrund von Umständen, die dem Besteller zuzurechnen sind, geht die Gefahr bereits vom Tage der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
IX. Mängel
1. Im Falle eines Mangels der von uns gelieferten Kaufsache oder des von uns erstellten Werkes ist – unbeschadet der Pflicht des Bestellers zur fristgemäßen Untersuchung und Rüge gemäß § 377 HGB – der Besteller verpflichtet, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, d.h. nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache, zu setzen. Wir sind verpflichtet, die Nacherfüllung binnen der vom Besteller bestimmten, angemessenen Frist durchzuführen. Bei Mängelrügen ist uns eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treibund Brennstoffen: 5 l) der gelieferten, insbesondere auch der bereits gebrauchten Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Es ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten entfallen Mängelansprüche, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängel der Kaufsache – mit Ausnahme der Erstattung der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, und mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen für Schäden, die nicht an der von uns gelieferten Kaufsache und/oder des von uns erstellten Werkes selbst entstanden sind – sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache und/oder des Werkes übernommen. Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Schäden, die nicht an der von uns gelieferten Kaufsache bzw. an dem von uns erstellten Werk selbst entstanden sind, gilt Ziffer X. dieser Bedingungen.
4. Offensichtliche Mängel sind uns vom Besteller sofort, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen anzuzeigen; diese Frist gilt nicht für Verbraucher. Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Kaufsache bzw. des von uns erstellten Werkes verjähren binnen einer Frist von 12 Monaten, es sei denn der Besteller ist Verbraucher oder der Mangel beruht auf einer grob fahrlässigen Handlung unsererseits. Dann beträgt die Frist 2 Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe der Sache bzw. der Abnahme des Werkes.
5. Verkauft der Besteller die ihm von uns gelieferte Sache weiter und wird diese Sache von dem Besteller direkt oder über weitere Verkäufer an oder durch Dritte („Lieferantenkette“) an einen Verbraucher verkauft, so gelten abweichend von den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte gem. §§ 433 bis 436, 437, 439 bis 443, 478 Abs. 1 bis 3 und 479 BGB - mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz - uneingeschränkt, es sei denn dem Besteller wurde ein gleichwertiger Ausgleich durch uns eingeräumt. Ist dies der Fall,
• bedarf es für die Rechte und Ansprüche des Bestellers bei Mängeln der erforderlichen Fristsetzung,
• werden die für die Nacherfüllung erforderlichen, nachzuweisenden Aufwendungen - insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten- bis zu einem Betrag von maximal €.500 dem Besteller durch uns erstattet,
• gilt die Vermutung nicht, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergang der Gefahr an der Sache auf den Verbraucher gezeigt hat,
• verjähren die Rechte des Bestellers bei Mängeln gemäß § 437 BGB und auf Erstattung von Aufwendungen gemäß § 478 Abs. 2 BGB in 12 Monaten ab Übergang der Gefahr an der Sache von uns auf den Besteller; die Verjährung ist nicht gemäß § 479 Abs. 2 BGB gehemmt.
Die Regelungen dieses Absatzes berühren die Anwendbarkeit des § 377 HGB nicht (§ 478 Abs. 6 BGB).
6. Hat der Besteller unsere oder unseres Lieferanten Anweisung nicht befolgt, entfallen Mängelansprüche, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass eine Nichtbeachtung der Anweisung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
7. Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel der von uns gelieferten Kaufsache können nicht abgetreten werden.
X. Haftungsbegrenzung
1. Für Schäden des Bestellers leisten wir nur Ersatz im Falle
• von Vorsatz,
• von grober Fahrlässigkeit, auch unserer Organmitglieder und/oder Erfüllungsgehilfen,
• schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• der Entstehung des Schadens durch einen Mangel oder ein Verhalten, den bzw. das wir arglistig verschwiegen haben,
• der Entstehung des Schadens durch Nichteinhaltung einer von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der verkauften Sache oder des von uns erstellten Werkes oder
• der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf – leisten wir auch Schadensersatz im Falle einfacher Fahrlässigkeit; Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit und auch für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist jedoch auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Im Falle von Schäden, die auf einer Mangelhaftigkeit oder nicht erfüllten Garantie für die Beschaffenheit der von uns verkauften Sache oder des von uns erstellten Werks beruht, gilt der Ausschluss und/oder die Begrenzung von Ersatzansprüchen nur für Folgeschäden, also nur für diejenigen Schäden, die nicht an der verkauften Sache oder an dem erstellten Werk selber entstanden sind.
4. Weitere Schadensersatzansprüche aus jedwedem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
XI. Verjährung
1. Sämtliche Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, es sei denn, in diesen Bedingungen ist Abweichendes geregelt, wir haben vorsätzlich oder arglistig gehandelt, die Ansprüche beruhen auf dem Produkthaftungsgesetz oder es handelt sich um Mängelgewährleistungsansprüche und der Besteller ist Verbraucher. Dies gilt nicht im Falle unseres Verzuges.
2. Im Falle von Schadensersatzansprüchen beträgt – abweichend von der vorstehenden Ziffer 1 – die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist 5 Jahre.
3. Vorstehendes gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Leistung/unserer Ware übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der vorstehend genannten Frist von einem Jahr die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Dies gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie gegenüber Verbrauchern.
XII. Datenschutz
1. Wir oder beauftragte Dienstleister erheben, verarbeiten, nutzen die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, und der DSGVO. Die Leu Energie GmbH & Co. KG nutzt die Kundendaten auch, um dem Kunden/Besteller Produktinformationen per Post, E-Mail oder telefonisch zukommen zu lassen und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung, soweit der Kunde hierin eingewilligt hat. Der Kunde ist berechtigt, der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit gegenüber der Leu Energie GmbH & Co. KG unter info@leu-energie.de zu widersprechen. Die Übermittlung von Kundendaten an Dritte erfolgt zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Hinsichtlich der Datenerfassung, Verarbeitung und Weitergabe sowie Rechte des Kunden betreffend seine personenbezogenen Daten im Einzelnen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung gemäß DSGVO.
2. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, die Bonität des Vertragspartners Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, und der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Namen und Kontaktdaten des Kunden an die o.g. Unternehmen. Die Informationen gem. Art. 14 der EUDatenschutz-Grundverordnung zu der bei den o.g, Unternehmen stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/ EU-DSGVO.
XIII. Widerrufsrecht
Private Endverbraucher haben bei Fernansatzverträgen (Bestellungen unter dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln) das Recht, den Vertrag binnen 14 Tagen zu widerrufen. Bei Heizölbestellungen im Fernabsatz ist der Widerruf ausgeschlossen.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lager, im Falle der direkten Lieferung vom Lager unseres Vorlieferanten dessen Lager. Erfüllungsort für
Zahlungen ist Hof/Saale. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Besteller Verbraucher ist.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechts-Übereinkommens, sowie die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG), des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von Internationalen Kaufverträge über bewegliche Sachen und die UN-Konvention über die Verjährungsfrist bei dem Internationalen Warenverkauf vom 14. 6. 1974 - auch in der Fassung des Protokolls von 1980 - sind ausgeschlossen.
3. Als Gerichtsstand wird Hof/Saale vereinbart, soweit der Besteller juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann ist oder der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Stand: 01.05.2022
I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgten aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese Bedingungen als durch den Besteller angenommen, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher, d.h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3. Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, d. h. eine natürliche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, auch für alle zukünftigen Angebote und Vertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
4. Sollten diese Bedingungen geändert werden, gelten sie mit dem geänderten Inhalt, sobald wir die Änderung dem Besteller mitgeteilt haben, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher.
5. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hierdurch widersprochen; sie werden auch nicht durch Auftragsannahme Vertragsinhalt.
6. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind unsere Angebote freibleibend.
7. In Prospekten, Anzeigen und vergleichbaren Publikationen enthaltene Angebote sind auch gegenüber Verbrauchern – auch hinsichtlich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An einem Verbraucher speziell abgegebenes Angebot halten wir uns 7 Kalendertage gebunden.
II. Preise
1. Ist der Besteller Unternehmer, verstehen sich die Preise netto Kasse zuzüglich Mehrwertsteuer und Fracht ab Ladestelle. Preiserhöhungen unseres Vorlieferanten und Abgabenerhöhungen können nachberechnet werden, wenn zwischen dem Datum des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Lieferung mindestens 14 Kalendertage liegen. Neue öffentliche Abgaben sowie hinzukommende Steuern, Frachten und Hafengebühren oder deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Besteller zu tragen.
2. Ist der Besteller Verbraucher, verstehen sich die Preise frei Lieferstelle inkl. Mehrwertsteuer. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferungsdatum (soweit die Verzögerung in der Sphäre des Bestellers liegt) mehr als 4 Monate liegen, gelten unsere z.Zt. der Lieferung gültigen Preise. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
III. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso in bar nur bis zu einem Betrag in Höhe von € 5.000 berechtigt. Im Übrigen hat Zahlung des Kaufpreises mangels anderer Vereinbarungen sofort an uns durch Überweisung auf eines unserer Konten zu erfolgen.
2. Ist der Besteller Unternehmer, ist die Zahlungspflicht unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge und unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung mit Ausnahme der Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit bzw. wegen Ansprüchen, die von uns anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Besteller Verbraucher, kann er abweichend von dem Vorstehenden ein Zurückbehaltungsrecht stets geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Ist der Besteller Unternehmer, gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst worden ist.
4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Wir werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
5. Schecks und Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu
Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
6. Unsere sämtlichen Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Zahlungsrückstand, nicht zu vertreten hat. Die Kreditwürdigkeit ist insbesondere gemindert, wenn uns bekannt wird, dass der Besteller anderweitige Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten hat oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bevorsteht oder schon eingetreten ist. Wir sind auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen, die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer IV., 4, e) dieser Bedingungen widerrufen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Ware verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ein ähnliches Recht zusteht. Für die Wiederinbesitznahme der Ware wird uns bereits hiermit durch den Besteller das jederzeitige Betreten der Betriebs- oder Lagerstätte bzw. sonstiger Räume und/oder Grundstücke des Bestellers genehmigt, soweit dies für die Wiederinbesitznahme erforderlich ist.
7. Können wir von dem Besteller Schadensersatz verlangen, so können wir 10% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung fordern, es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
8. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller gegen dessen sämtliche Forderungen aufzurechnen. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderungen noch nicht fällig sind. Nicht fällige Forderungen werden für den Zeitraum zwischen der Aufrechnungserklärung und der Fälligkeit mit 3% über dem Basiszinssatz abgezinst.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Kaufpreis für diese Ware einschließlich etwaiger Nebenforderungen vollständig beglichen ist. Der Besteller ist zur Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, berechtigt. Für den Fall der Verbindung oder Vermischung räumt uns der Besteller bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteilsein, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
2. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
4. Ist der Besteller Unternehmer, gilt ergänzend:
a) Alle Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldo-Forderung.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns hierdurch anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
c) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderung aus der weiteren Veräußerung gemäß Ziffer IV, 4, d) auf uns übergeht.
d) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hierdurch an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gemäß Ziffer IV, 4, b) Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
e) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer III. genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen - einschließlich des Forderungsverkaufs im Rahmen eines Factorings - ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir dies nicht selber tun, und des Weiteren uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
f) Bei Zahlungen mit Schecks an den Besteller im Rahmen des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware geht das Eigentum an den Schecks auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Besteller die ihm darüber hinaus zustehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt; wir nehmen diese Abtretung hierdurch an. Der Besteller wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich bei uns abliefern.
g) Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns nicht erfüllt. Wir sind dann nach Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und dazu auch das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware selber in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen des Bestellers gegenüber uns, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung zu verwerten. Der Versteigerungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeit angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausbezahlt.
h) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen nachhaltig die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen unserer Wahl und zur Rückübertragung verpflichtet.
i) Im Falle einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Besteller alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
j) Bei Beschädigung oder Zerstörung der Ware werden etwaige Versicherungsansprüche hiermit an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung hierdurch an.
V. Lieferfristen/Verzögerungen/Unmöglichkeit
1. Lieferfristen und –termine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Bei durch uns zu vertretender Lieferverzögerung wird die Dauer der vom Besteller zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt, sofern dies nicht im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände für den Besteller unzumutbar lang ist.
3. Ist der Besteller Unternehmer, beginnen Lieferfristen nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaig erforderlicher Bescheinigungen durch den Besteller. Ist der Besteller verpflichtet, eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang dieser Anzahlung bei uns.
4. Lieferfristen und –termine stehen, soweit der Besteller nicht Verbraucher ist, des Weiteren unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir werden dem Besteller von Störungen im Bereich der Selbstbelieferung zeitnah Kenntnis geben, sobald wir hiervon erfahren haben.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigten uns – auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die Ereignisse höherer Gewalt nicht ersichtlich nur vorübergehend sind. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen unseres Betriebes oder des Vorlieferanten oder Unterlieferanten, soweit diese nicht durch uns bzw. den Vorlieferanten oder Unterlieferanten zu vertreten sind, Störungen des Transportes, Naturkatastrophen oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, soweit diese nicht für uns vorhersehbar waren und uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten. Ein uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die bereits erbrachten Teilleistungen sind für den Besteller ohne Interesse.
6. Steht dem Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch zu, weil uns die Leistung unmöglich geworden ist oder bereits bei Vertragsabschluss war, oder weil wir die uns aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten nicht oder nicht wie geschuldet erbracht, insbesondere unsere Leistung mit Verzögerung bewirkt haben, gilt Ziffer X dieser Bedingungen.
VI. Teilleistungen/Abnahme
Der Besteller ist verpflichtet, auch Teilleistungen abzunehmen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Die Abnahme hat zu erfolgen, sobald wir die Bereitstellung unserer vertraglichen Leistung angezeigt haben. Befinden wir uns mit einer nicht unwesentlichen Teilleistung im Verzug, ist der Besteller nicht gehindert, vom gesamten Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages zu verlangen.
VII. Maße, Mengen
1. Bei Mengenangaben, die mit zirka bezeichnet werden, sind wir zu einer Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5 % berechtigt.
2. Für die Rechnungsstellung sind die Mengenangaben auf dem Lieferschein maßgebend.
VIII. Versand und Gefahrenübergang
1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson.
2. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Hinderungsgründe, auch wenn sie unverschuldet sind, befreien den Besteller nicht von der Abrufpflicht. Ruft der Besteller nicht ab, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder an die sonstige Beförderungsperson geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme, des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, soweit dieser Unternehmer ist.
4. Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht, die Abnahme zu verweigern.
5. Die Bedingungen der für den Versand in Anspruch genommenen Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen gelten auch für den Besteller, soweit dieser Unternehmer ist.
6. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aufgrund von Umständen, die dem Besteller zuzurechnen sind, geht die Gefahr bereits vom Tage der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
IX. Mängel
1. Im Falle eines Mangels der von uns gelieferten Kaufsache oder des von uns erstellten Werkes ist – unbeschadet der Pflicht des Bestellers zur fristgemäßen Untersuchung und Rüge gemäß § 377 HGB – der Besteller verpflichtet, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, d.h. nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache, zu setzen. Wir sind verpflichtet, die Nacherfüllung binnen der vom Besteller bestimmten, angemessenen Frist durchzuführen. Bei Mängelrügen ist uns eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 l) der gelieferten, insbesondere auch der bereits gebrauchten Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Es ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten entfallen Mängelansprüche, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängel der Kaufsache – mit Ausnahme der Erstattung der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, und mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen für Schäden, die nicht an der von uns gelieferten Kaufsache und/oder des von uns erstellten Werkes selbst entstanden sind – sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache und/oder des Werkes übernommen. Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Schäden, die nicht an der von uns gelieferten Kaufsache bzw. an dem von uns erstellten Werk selbst entstanden sind, gilt Ziffer X. dieser Bedingungen.
4. Offensichtliche Mängel sind uns vom Besteller sofort, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen anzuzeigen; diese Frist gilt nicht für Verbraucher. Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Kaufsache bzw. des von uns erstellten Werkes verjähren binnen einer Frist von 12 Monaten, es sei denn der Besteller ist Verbraucher oder der Mangel beruht auf einer grob fahrlässigen Handlung unsererseits. Dann beträgt die Frist 2 Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe der Sache bzw. der Abnahme des Werkes.
5. Verkauft der Besteller die ihm von uns gelieferte Sache weiter und wird diese Sache von dem Besteller direkt oder über weitere Verkäufer an oder durch Dritte („Lieferantenkette“) an einen Verbraucher verkauft, so gelten abweichend von den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte gem. §§ 433 bis 436, 437, 439 bis 443, 478 Abs. 1 bis 3 und 479 BGB - mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz - uneingeschränkt, es sei denn dem Besteller wurde ein gleichwertiger Ausgleich durch uns eingeräumt. Ist dies der Fall,
• bedarf es für die Rechte und Ansprüche des Bestellers bei Mängeln der erforderlichen Fristsetzung,
• werden die für die Nacherfüllung erforderlichen, nachzuweisenden Aufwendungen - insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten - bis zu einem Betrag von maximal € 500 dem Besteller durch uns erstattet,
• gilt die Vermutung nicht, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergang der Gefahr an der Sache auf den Verbraucher gezeigt hat,
• verjähren die Rechte des Bestellers bei Mängeln gemäß § 437 BGB und auf Erstattung von Aufwendungen gemäß § 478 Abs. 2 BGB in 12 Monaten ab Übergang der Gefahr an der Sache von uns auf den Besteller; die Verjährung ist nicht gemäß § 479 Abs. 2 BGB gehemmt.
Die Regelungen dieses Absatzes berühren die Anwendbarkeit des § 377 HGB nicht (§ 478 Abs. 6 BGB).
6. Hat der Besteller unsere oder unseres Lieferanten Anweisung nicht befolgt, entfallen Mängelansprüche, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass eine Nichtbeachtung der Anweisung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
7. Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel der von uns gelieferten Kaufsache können nicht abgetreten werden.
X. Haftungsbegrenzung
1. Für Schäden des Bestellers leisten wir nur Ersatz im Falle
• von Vorsatz,
• von grober Fahrlässigkeit, auch unserer Organmitglieder und/oder Erfüllungsgehilfen,
• schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• der Entstehung des Schadens durch einen Mangel oder ein Verhalten, den bzw. das wir arglistig verschwiegen haben,
• der Entstehung des Schadens durch Nichteinhaltung einer von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der verkauften Sache oder des von uns erstellten Werkes oder
• der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf – leisten wir auch Schadensersatz im Falle einfacher Fahrlässigkeit; die Haftung für einfache Fahrlässigkeit und auch für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist jedoch auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Im Falle von Schäden, die auf einer Mangelhaftigkeit oder nicht erfüllten Garantie für die Beschaffenheit der von uns verkauften Sache oder des von uns erstellten Werks beruht, gilt der Ausschluss und/oder die Begrenzung von Ersatzansprüchen nur für Folgeschäden, also nur für diejenigen Schäden, die nicht an der verkauften Sache oder an dem erstellten Werk selber entstanden sind.
4. Weitere Schadensersatzansprüche aus jedwedem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
XI. Verjährung
1. Sämtliche Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, es sei denn, in diesen Bedingungen ist Abweichendes geregelt, wir haben vorsätzlich oder arglistig gehandelt, die Ansprüche beruhen auf dem Produkthaftungsgesetz oder es handelt sich um Mängelgewährleistungsansprüche und der Besteller ist Verbraucher. Dies gilt nicht im Falle unseres Verzuges.
2. Im Falle von Schadensersatzansprüchen beträgt – abweichend von der vorstehenden Ziffer 1 – die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist 5 Jahre.
3. Vorstehendes gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Leistung/unserer Ware übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der vorstehend genannten Frist von einem Jahr die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Dies gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie gegenüber Verbrauchern.
XII. Datenschutz
1. Wir oder beauftragte Dienstleister erheben, verarbeiten, nutzen die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, und der DSGVO. Die Leu Energie Bamberg GmbH nutzt die Kundendaten auch, um dem Kunden/Besteller Produktinformationen per Post, E-Mail oder telefonisch zukommen zu lassen und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung, soweit der Kunde hierin eingewilligt hat. Der Kunde ist berechtigt, der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit gegenüber der Leu Energie Bamberg GmbH unter info@leu-energie.de zu widersprechen. Die Übermittlung von Kundendaten an Dritte erfolgt zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Hinsichtlich der Datenerfassung, Verarbeitung und Weitergabe sowie Rechte des Kunden betreffend seine personenbezogenen Daten im Einzelnen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung gemäß DSGVO.
2. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, die Bonität des Vertragspartners. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, und der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Namen und Kontaktdaten des Kunden an die o.g. Unternehmen. Die Informationen gem. Art. 14 der EUDatenschutz-Grundverordnung zu der bei den o.g, Unternehmen stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO.
XIII. Widerrufsrecht
Private Endverbraucher haben bei Fernansatzverträgen (Bestellungen unter dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln) das Recht, den Vertrag binnen 14 Tagen zu widerrufen. Bei Heizölbestellungen im Fernabsatz ist der Widerruf ausgeschlossen.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lager, im Falle der direkten Lieferung vom Lager unseres Vorlieferanten dessen Lager. Erfüllungsort für Zahlungen ist Bamberg. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Besteller Verbraucher ist.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechts-Übereinkommens, sowie die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG), des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von Internationalen Kaufverträge über bewegliche Sachen und die UN-Konvention über die Verjährungsfrist bei dem Internationalen Warenverkauf vom 14. 6. 1974 - auch in der Fassung des Protokolls von 1980 - sind ausgeschlossen.
3. Als Gerichtsstand wird Hof/Saale vereinbart, soweit der Besteller juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann ist oder der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Stand: 01.01.2023
Strom und Ergas
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Leu Energie GmbH & Co. KG für Strom und Erdgas
1. Zustandekommen des Liefervertrags, Lieferbeginn:
1.1 Der Liefervertrag zwischen dem Kunden und Leu Energie kommt erst mit dem Erhalt der Vertragsbestätigung in Textform zustande.
1.2 Der konkrete Zeitpunkt der Vertragsbestätigung richtet sich danach, dass Leu Energie eine Bestätigung des Netzbetreibers sowie bei einem Lieferantenwechsel die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Beide Bestätigungen werden durch Leu Energie eingeholt.
1.3 Bis zur Übersendung der Vertragsbestätigung behält sich Leu Energie vor, den Auftrag des Kunden abzulehnen.
1.4 Der Kunde kann in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Sollte der gewünschte Termin nicht realisierbar sein, erfolgt die Lieferung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum nächstmöglichen Termin.
2. Gegenstand des Liefervertrags:
2.1 Auf der Grundlage dieses Vertrags liefert Leu Energie dem Kunden an die vereinbarte Lieferanschrift Strom in Niederspannung und/oder Erdgas in Niederdruck. Weiterhin beinhaltet der Vertrag den Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber und stellt einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Abs. 2 MsbG1 dar. Das Recht des Kunden zur Wahl eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall wird der Messstellenbetrieb unmittelbar mit dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber abgewickelt. Nicht Gegenstand dieses Vertrags sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Netzbetreiber zuständig.
2.2 Soweit der Messstellenbetrieb gem. Ziffer 2.1 Gegenstand des Liefervertrags ist, verpflichtet sich Leu Energie, entsprechende Verträge mit dem Messstellenbetreiber zu schließen, nach denen der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb (insb. Einbau-, Wartungs-, Messungs- und Datenübermittlungspflichten) gegenüber dem Kunden übernimmt. Die Abrechnung der Messstellenbetriebskosten übernimmt Leu Energie und belastet diese nach Maßgabe der Ziffern 4.1, 4.2 und 5.5 an den Kunden als Teil des Lieferpreises weiter.
3. Kündigungsmöglichkeiten:
3.1 Beide Parteien sind zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der in der Vertragsbestätigung genannten Kündigungsfrist berechtigt. Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, erstmals zum Ablauf der Erstlaufzeit. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Leu Energie wird die Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Besondere Kündigungsrechte nach Gesetz oder diesen AGB bleiben unberührt.
3.2 Neben der ordentlichen Kündigung kann der Kunde auch bei Preisänderungen und bei Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Termin der angekündigten Änderung kündigen. Dies gilt nicht bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG.4
3.3 Die Parteien haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (1.) der Kunde den Vertragsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt, (2.) der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung in Verzug befindet und Leu Energie die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vor dem Wirksamwerden der Kündigung angekündigt hat oder (3.) der Kunde fehlerhafte Angaben im Bestellprozess (z. B. über die Art der Messung [RLM/SLP] oder das Vorhandensein einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung) vorgenommen hat, die eine Zuordnung des Kunden zu dem von ihm gewählten Tarif verhindern.
3.4 Im Fall der außerordentlichen Kündigung meldet Leu Energie den Kunden unverzüglich beim zuständigen Netzbetreiber ab und stellt die Lieferung ein. Soweit trotz außerordentlicher Kündigung durch Leu Energie der Kunde über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus Leu Energie bilanziell zugeordnet bleibt, ohne dass Leu Energie dafür einen vollständigen Ausgleich erhält, schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Liefervertrag. Im Übrigen behält sich Leu Energie die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vor.
3.5 Leu Energie wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.
4. Lieferpreis:
4.1 Der Lieferpreis für Erdgas und/oder Strom ist jeweils ein Gesamtpreis. Mit ihm sind die auf die Energiebelieferung entfallenden Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, wie Kosten infolge des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, Beschaffungs- und Vertriebskosten, Netznutzungsentgelte, Kosten für den Messstellenbetrieb sowie ggf. neu hinzukommende Kosten nach Ziffer 5.4 abgegolten. Die Kosten des Messstellenbetriebs enthalten lediglich Messkosten für eine konventionelle Messeinrichtung (z. B. Ferraris-Zähler), nicht jedoch das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit einer modernen Messeinrichtung im Sinne des § 2 Nr. 15 MsbG1 (mME) oder eines intelligenten Messsystems im Sinne des § 2 Nr. 7 MsbG1) (iMSys). Ziffer 5.5 bleibt hiervon unberührt.
4.2 Sollten die Kosten für den Messstellenbetrieb zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber unmittelbar abgerechnet werden, hat der Kunde Leu Energie hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. In diesem Fall sind die Kosten für den Messstellenbetrieb nicht Bestandteil des Lieferpreises. Leu Energie wird dies gem. Ziffer 5.1 entsprechend bei der Preisstellung berücksichtigen.
4.3 Aktuelle Informationen über geltende Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen finden Sie unter www.leu-energie.de.
5. Preisänderungen:
5.1 Leu Energie ist berechtigt und verpflichtet, den Gesamtpreis im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB3) an die Entwicklung ihrer Kosten anzupassen. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB3 überprüfen lassen.
5.2 Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch Leu Energie sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die Teil des Gesamtpreises im Sinne von Ziffer 4.1 sind. Leu Energie ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist Leu Energie verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Leu Energie wird die Höhe und die
Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen.
5.3 Preisänderungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen – bei Haushaltskunden mit einer Frist von mindestens einem Monat – vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Pflicht zur Mitteilung entfällt bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG.4
5.4 Die Ziffern 5.1 bis 5.3 gelten entsprechend, soweit künftig neue Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Gewinnung, Erzeugung, Speicherung oder den Verbrauch von Strom oder Erdgas sowie die Netznutzung (Übertragung und Verteilung), den Messstellenbetrieb oder die Messung betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
5.5 Die Ziffern 5.1 bis 5.3 gelten entsprechend, wenn Leu Energie im Rahmen des Lieferantenwechsels feststellt, dass der Kunde eine mME oder ein iMSys besitzt, oder wenn ein entsprechender Zähler während der Vertragslaufzeit eingebaut wird und Leu Energie die Kosten für den Messstellenbetrieb gegenüber dem Kunden abrechnet. In diesem Fall werden die Kosten für die mME oder das iMSys anstelle der bisherigen Kosten für eine konventionelle Messeinrichtung (z. B. Ferraris-Zähler) Teil des Lieferpreises nach Ziffer 4.1.
5.6 Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn und soweit in der Vertragsbestätigung eine Preisgarantie vereinbart ist.
6. Umzug, Auszug:
6.1 Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Liefervertrag fort, solange es Leu Energie möglich ist, die Belieferung zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Der Kunde teilt Leu Energie seine neue Anschrift und eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer spätestens zwei Wochen vor dem Umzug mit. Leu Energie wird den Kunden über die Fortsetzung des Liefervertrags binnen zwei Wochen nach Erhalt der Informationen im Sinne von Satz 2 in Textform informieren.
6.2 Bei Umzug eines Haushaltskunden kann dieser den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuen Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
6.3 Erfolgt die Mitteilung oder die Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig vor dem Wohnsitzwechsel, zahlt der Kunde für die nach seinem Auszug an der ursprünglichen Lieferanschrift bis zur Beendigung des Liefervertrags entnommene Energie, soweit Leu Energie diese ihrerseits dem örtlichen Netzbetreiber vergüten muss.
7. Haftung und Entschädigung:
7.1 Die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Liefervertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
7.2 Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den Leu Energie bei Abschluss des Liefervertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die Leu Energie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
8. Abschlag und Zahlung:
8.1 Leu Energie setzt monatliche Abschläge fest. Beim Bezug von Strom/Erdgas werden separate Abschläge nach dem jeweils erwarteten Verbrauch festgesetzt. Sie werden erstmals in der Vertragsbestätigung mitgeteilt und später entsprechend der festgestellten Verbrauchsentwicklung und den Preisänderungen angepasst. Die Rechte von Haushaltskunden nach § 41b Abs. 3 EnWG4 bleiben hiervon unberührt.
8.2 Als Zahlungsweise kann der Kunde zwischen einer Banküberweisung und der Erteilung einer Einzugsermächtigung wählen. Leu Energie wird bei Erteilung einer Einzugsermächtigung die Abschläge jeweils abbuchen.
8.3 Einwände gegen die Festsetzung der Abschläge und gegen Rechnungen berechtigen den Kunden gegenüber Leu Energie zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (1.) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (2.) sofern (a.) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Zeitraum ist und (b.) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und (c.) solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB3 bleibt hiervon unberührt.
8.4 Gegen Ansprüche von Leu Energie kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
9. Verbrauchserfassung:
9.1 Die von Leu Energie gelieferte Energie wird mittels Messeinrichtungen nach den Vorschriften des MsbG1 erfasst.
9.2 Leu Energie ist berechtigt, den Verbrauch für die Zwecke der Abrechnung im Sinne von § 40a Abs. 1 EnWG4 zu ermitteln.
9.3 Entscheidet sich Leu Energie für ein System der regelmäßigen Selbstablesung, ist der Kunde verpflichtet, nach Aufforderung durch Leu Energie die vorhandene Messeinrichtung innerhalb von zwei Wochen abzulesen und Leu Energie den abgelesenen Wert sowie das Ablesedatum kostenlos mitzuteilen. Die Pflicht zur Selbstablesung entfällt, soweit eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
9.4 Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. In diesem Fall richtet sich die Verbrauchserfassung nach § 40a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EnWG4.
9.5 Wenn der Kunde die Selbstablesung trotz bestehender Verpflichtung nicht oder verspätet vornimmt, kann Leu Energie den Verbrauch im Sinne von Ziffer 9.1 anderweitig ermitteln oder auf Grundlage der letzten Abrechnung oder nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
10. Abrechnung und Abrechnungsinformationen:
10.1 Der Energieverbrauch des Kunden wird mindestens alle zwölf Monate durch Leu Energie abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des nach Ziffer 9 ermittelten Verbrauchs. Das gilt auch für mME und iMSys.
10.2 Sofern der Kunde dies wünscht, erfolgt die Abrechnung gegen ein zusätzliches Entgelt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich. Das zusätzliche Entgelt entfällt, wenn sich der Kunde für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheidet. Darüber hinaus hat der Kunde das Recht, einmal jährlich eine kostenlose Abrechnung und Abrechnungsinformationen in Papierform anzufordern.
10.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
11. Berechnungsfehler:
11.1 Soweit der Liefervertrag gem. Ziffer 2.1 den Messstellenbetrieb umfasst, ist Leu Energie verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei Leu Energie, so hat er Leu Energie zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen Leu Energie zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
11.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, ist die Überzahlung von Leu Energie zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt Leu Energie den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
11.3 Ansprüche nach dem vorstehenden Absatz sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
12. Störungen des Netzbetriebs:
12.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgas- oder Stromversorgung ist Leu Energie von ihrer jeweiligen Verpflichtung zur Lieferung von Erdgas oder Strom befreit, soweit es sich um eine Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Zuständig für Ansprüche des Kunden wegen Störung des Netzbetriebs ist der Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist.
Leu Energie wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie Leu Energie bekannt sind oder durch Leu Energie in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
12.2 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
13. Höhere Gewalt:
Wird Leu Energie die Erfüllung einer Leistungspflicht durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so ist Leu Energie von dieser vertraglichen Leistungspflicht befreit, solange die Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
14. Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen:
14.1 Leu Energie ist berechtigt, die Geschäftsbedingungen zu ändern, wenn und soweit: (1.) die Bedingungen dieses Liefervertrags durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden oder(2.) die Bedingungen dieses Liefervertrags durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung unwirksam geworden sind oder voraussichtlich unwirksam werden oder (3.) die rechtliche oder tatsächliche Situation sich ändert und die Veränderungen nach (1.) bis (3.) bei Abschluss des Liefervertrags nicht vorhersehbar waren und entweder zu einer Lücke im Liefervertrag führen, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung entstehen lässt, oder dazu führen, dass die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) nicht unerheblich gestört wird.
14.2 Die Anpassung wird nur wirksam, wenn Leu Energie dem Kunden die Änderung dieser Geschäftsbedingungen rechtzeitig vor ihrem vorgesehenen Inkrafttreten, in jedem Fall aber vor Ablauf einer Abrechnungsperiode in Textform mitteilt (Änderungsmitteilung). Auf eine Änderungsmitteilung hin kann der Kunde den Liefervertrag fristlos zum vorgesehenen Änderungszeitpunkt kündigen. Hierauf wird Leu Energie den Kunden in der Änderungsmitteilung hinweisen.
15. Energiesteuerhinweis:
Gem. § 107 der Energiesteuerdurchführungsverordnung gilt für den Bezug von Erdgas: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuerdurchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
16. Datenschutz:
Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Nähere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung, die Sie jederzeit unter www.leu-energie.de einsehen können.
17. Kontakt der Bundesnetzagentur:
Die Bundesnetzagentur unterhält einen Verbraucherservice für den Bereich Energie (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 80 01, 53105 Bonn, Tel.: 030/22 480-500, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de). Besondere Regelungen für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gem. § 13 BGB
18. Widerrufsbelehrung:
18.1 Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Liefervertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Leu Energie GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 2a, 95028 Hof/Saale, Telefon: 09281/899-0, Telefax: 09281/899-599, E-Mail: info@leu-energie.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, ein Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Liefervertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür auch unser Kontaktformular unter www.leu-energie.de/informationen/widerrufsbelehrung verwenden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
18.2 Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Liefervertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Liefervertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferungen von Strom und Erdgas während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Liefervertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Liefervertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
19. Kündigung mittels Kündigungsschaltfläche:
Im Fall der zulässigen Kündigung eines Verbrauchers über eine sog. Kündigungsschaltfläche richtet sich die Kündigung sowie ihre Bestätigung nach den Vorschriften des § 312k BGB2).
20. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher:
Leu Energie beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB3) sind, (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang bei Leu Energie. Wenn Leu Energie der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstr. 33, 10117 Berlin, Tel.: 030/2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de). Leu Energie ist verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Rechte von Leu Energie und des Verbrauchers, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem EnWG4) zu beantragen, bleiben hiervon unberührt.
1) Messstellenbetriebsgesetz in der Fassung vom 16.07.2021 (BGBl. I 2021, 3026). Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
2) Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung ab 01.07.2022 (BGBl. I 2022, 3433). Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
3) Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung vom 10.08.2021 (BGBl. I 2021, 3515). Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
4) Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 23.05.2022 (BGBl. I 2022, 747). Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung
Stand: 02/23
Tankkarte
Gegenstand und Geltung
(a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB“) gelten für den Kauf von Kraftstoffen (Diesel, Benzin, LNG, LPG) und anderen Betriebsstoffen (AdBlue) und den bargeldlosen Bezug von Strom an Elektroladestationen zur Ladung von Elektrofahrzeugen mit Elektrizität – nachfolgend zusammengefasst: „angebotene Produkte“) mittels der Leu Mobilitäts-Karte (physische Karte) oder Leu Mobilitäts App (virtuelle Karte) an den Akzeptanzstellen, d.h. den Tankstellen und Elektroladestationen der Leu Energie GmbH & Co. KG (Lieferantin), von Dritten betriebene Elektroladestationen, die sich im ladenetz.de-Verbund befinden oder zu den ladenetz.de-Roaming-Partnern gehören und Tankstellen und sonstige Akzeptanzstellen, die durch das entsprechende Kartensymbol gekennzeichnet sind (nachfolgend zusammengefasst: „Akzeptanzstellen“). Die Akzeptanzstellen sind auf der Website der Leu Energie GmbH & Co. KG zu finden.
Die Leu Mobilitäts-Karte bzw. die Nutzung der Leu Mobilitäts-App ist/sind nicht auf Dritte übertragbar.
(b) Diese AGB gelten als in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen, als verbindlich anerkannt und das Einverständnis mit den in ihnen festgelegten Bestimmungen zur Datenverarbeitung ist erklärt.
(c) Sämtliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung; gegensätzliche Erklärungen des Kunden haben zur Folge, dass kein Vertrag zustande kommt und der Kunde als unredlicher, unrechtmäßiger und unechter Besitzer dennoch bezogener Kraftstoffe und weiterer Betriebsstoffe gilt. Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist unter www.leutankstellen.de informationen/agb/ jederzeit abrufbar.
1. Abschluss von Verträgen zwischen dem Kunden und der Lieferantin und Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte und der Leu Mobilitäts-App
(a) Ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Lieferantin gemäß und unter Einschluss dieser AGB kommt zustande nach schriftlichem Abschluss der Vereinbarung für Privatkunden über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App und deren Nutzung zur Zahlung gemäß Ziff. 8 dieser AGB.
(b) Der Abschluss einer Vereinbarung für Privatkunden über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der LeuMobilitäts-App liegt in der freien Entscheidung der Lieferantin, insbesondere bei negativen Auskünften bei Kreditinstituten, Gläubigerschutzverbänden o.ä.
(c) Durch kostenlosen Download und Installation der Leu Mobilitäts-App und der anschließenden Registrierung alleine, wird zwischen dem Kunden und der Lieferantin noch kein Vertrag über die Nutzung der Leu Mobilitäts-App und der Leu Mobilitäts-Karte geschlossen.
(d) Die Registrierung in der Leu Mobilitäts-App erfolgt durch Eingabe von Vor- und Nachname, einer E-Mail-Adresse und eines selbstgewählten Passwortes.
(e) Nach erfolgter Registrierung wird dem Registrierten die entsprechende Vereinbarung über die Nutzung derLeu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App per E-Mail und/oder auf postalischem Wege zugesandt.
(f) Nachdem die zugesandte Vereinbarung entsprechend ausgefüllt, an die Lieferantin zurückgesandt wurde und zwischen dem Kunden und der Lieferantin ein Vertrag geschlossen wurde, wird die Leu Mobilitäts-App für den Kunden für die Nutzung zur bargeldlosen Zahlung der angebotenen Produkte innerhalb von 14 Werktagenfreigeschaltet. Dem Kunden wird innerhalb dieser vierzehn Werktage eine persönliche Geheimzahl (PIN) übersandt, mit der er sich an den Tankautomaten bzw. Elektroladestationen identifizieren kann. Auf Nachfrage des Kunden besteht die Möglichkeit, sich eine Wunsch-PIN festlegen zu lassen. Dazu ist die Lieferantin jedochnicht verpflichtet. Die Lieferantin darf die Festlegung einer Wunsch-PIN begründungslos ablehnen.
(g) Schließt der Kunde mit der Lieferantin eine Vereinbarung nach lit. (d) bis (f), so wird dem Kunden zusätzlich eine physische Leu Mobilitäts-Karte zur Benutzung innerhalb von 14 Tagen übersandt. Eine Verpflichtungdes Lieferanten dem Kunden eine entsprechende Leu Mobilitäts-Karte zu übersenden, besteht jedoch nicht und kann ohne Begründung verweigert werden. Der bargeldlose Erwerb der angebotenen Produkte ist sowohl mit der Leu Mobilitäts-App als auch mit der Leu Mobilitäts-Karte möglich.
(h) Besteht mit einem Kunden bereits eine Vereinbarung über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte und der Leu Mobilitäts-App so steht es ihm frei, zusätzlich die Leu Mobilitäts-App auf seinem mobilen Endgerät zu installieren und sich dort zu registrieren. Die Registrierung erfolgt gem. lit. (d). Nach erfolgter Registrierung wird für den Kunden die bargeldlose Zahlung von angebotenen Produkten innerhalb von 14 Werktagen für die Nutzung freigeschaltet und ein entsprechender PIN zugesandt. Dem Kunden steht es frei mit der Leu Mobilitäts-Karte oder der Leu Mobilitäts-App die angebotenen Produkte bargeldlos zu erwerben. Für die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte fällt eine monatliche Gebühr von 1,19 Euro (brutto) je Karte an. Diese Gebühr fällt auch dann an, wenn die Karte nicht benutzt wird. Die monatliche Gebühr wird mit Beginn jeden Monats fällig.Die monatliche Gebühr wird mit der ersten Abrechnung jeden Monats (Ziff. 8) mitabgerechnet, es sei denn, der Kunde schließt mit dem Lieferanten eine individuelle schriftliche Vereinbarung.
2. Karten, allgemeine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Kunden, Verwendung der Leu Mobilitäts-Karte(n), Verwendung der Leu Mobilitäts-App.
(a) Die Lieferantin gewährt dem Kunden die Möglichkeit, die angebotenen Produkte an den Akzeptanzstellen bargeldlos gegen Vorlage der hierfür von der Lieferantin leihweise ausgegebenen Leu Mobilitäts-Karte bzw. mit Hilfe der Leu Mobilitäts-App entsprechend den Regelungen in der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App zu beziehen.
(b) Die Verwendung der Leu Mobilitäts-App setzt auf der Kundenseite die Bereitstellung eines kompatiblen, frei von Schadsoftware und in jeglicher Hinsicht funktionierenden mobilen Endgeräts (Smartphone, Tablet,o.ä.) sowie Kompatibilität des Betriebssystems auf dem genutzten Endgerät mit dem (z.B. im jeweiligen App Store) vorgegebenen Betriebssystem voraus. Des Weiteren wird auf dem Endgerät ein Internetzugang, durch den ggf. zusätzliche Kosten für den Kunden entstehen, vorausgesetzt. Über den „Download“ zur Installation der App hinaus stellt die Lieferantin weder Hardware noch Software noch Mobilfunkleistungen zur Verfügung. Die Lieferantin übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass das mobile Endgerät des Kunden kompatibel mit den technischen Voraussetzungen zur Nutzung der App ist. Weiterhin übernimmt die Lieferantin keinerlei Gewähr dafür, dass Leistungen des von dem Kunden auszuwählenden Mobilfunkanbieters, zumBeispiel in Hinblick auf Netzabdeckung, vorhandene Mobilfunkkapazitäten, Ausfälle oder Störungen, usw. zum Gebrauch der App ausreichen.
(c) Die Leu Mobilitäts-Karte bleibt in jedem Fall Eigentum der Lieferantin. Sie ist nach dem Ende der Vertragslaufzeit und im Falle der Sperrung sofort an die Lieferantin zurückzugeben. Ebenso verbleiben sämtliche Werknutzungsrechte und sonstige Gebrauchs- und Nutzungsrechte an der Leu Mobilitäts-App bei der Lieferantin. Gebrauchs- und Werknutzungsbewilligung an der Leu Mobilitäts-Karte und der Leu Mobilitäts-App werden dem Kunden nur im Umfang der ausdrücklichen Regelung in der Vereinbarung über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte und der Leu Mobilitäts-App und in diesen AGB beschränkt auf den Bezug von angebotenen Produkten bei der Lieferantin eingeräumt.
(d) Der Kunde hat den Empfang der Leu Mobilitäts-Karte sowie der PIN (persönliche Geheimzahl) unverzüglich nach dem jeweiligen Erhalt schriftlich zu quittieren. Erhält die Lieferantin nicht unverzüglich nach Erhalt die schriftliche Empfangsquittung, ist die Lieferantin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Leu Mobilitäts-Karte zu sperren. Wird die PIN dem Kunden, aufgrund Registrierung über die Leu Mobilitäts-App und anschließendem Abschluss der Vereinbarung nach Ziff.1 lit. (d) bis (f) postalisch oder per E-Mail zugesandt, so hat der Kunde den Erhalt nicht schriftlich zu quittieren, außer der Kunde wird von der Lieferantin ausdrücklich dazu aufgefordert.
(e) Die Leu Mobilitäts-Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt und/oder missbräuchlich genutzt wird. Insbesondere darf die Leu Mobilitäts-Karte nicht inallgemein zugänglichen Räumen oder unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Das mobile Endgerät, auf dem die Leu Mobilitäts-App installiert ist, ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass dieses abhandenkommt und/oder die Leu Mobilitäts-App missbräuchlich genutzt wird. Der Zugriff auf die Leu Mobilitäts-App durch Unberechtigte ist entsprechend zu verhindern.
(f) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass keine unberechtigte dritte Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden, denn jede Person, die die persönliche Geheimzahl kenntund im Besitz der Karte ist oder Zugriff auf die Nutzung durch die Leu Mobilitäts-App hat, kann zu Lasten des Kunden angebotene Produkte beziehen.
(g) Im Fall der Weitergabe der PIN oder der Karte an Dritte haftet der Kunde neben dem Dritten für dessen schuldhafte Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten wie für selbstverschuldete Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (§ 278 BGB). Der Kunde hat den Dritten vor einer etwaigen Weitergabe der PIN oder der Karte über die Sorgfaltspflichten gegenüber der Lieferantin aufzuklären und ihn über seine persönliche Haftung zu belehren. Gleiches gilt für die Benutzung der Leu Mobilitäts-App. Sobald Dritten der Zugriff auf die Leu Mobilitäts-App gestattet wird, haftet der Kunde neben dem Dritten für dessen schuldhafte Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten wie für selbstverschuldete Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (§ 278 BGB). Der Kunde hat den Dritten vor einer etwaigen Weitergabe des Endgeräts (Smartphone, Tablet o.ä.) über die Sorgfaltspflichten gegenüber der Lieferantin aufzuklären und ihn über seine persönliche Haftung zu belehren.
(h) Stellt der Kunde den Verlust seiner Leu Mobilitäts-Karte oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner Karte fest, so ist die Lieferantin unverzüglich zu benachrichtigen. Der Benachrichtigungspflicht unterliegt der Kunde auch, wenn in Räume oder Fahrzeuge eingebrochen oder eingedrungen wurde, in denen die Karte aufbewahrt oder üblicherweise aufbewahrt wurde. In jedem Fall ist jeder Diebstahl oder jede missbräuchliche Verwendung der Karte bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Dies gilt auch für Einbrüche in Räume oder Fahrzeuge, in denen die Karte verwahrt wurde, obwohl die Einbrüche nicht zum Verlust der Karte geführt haben. Gleiche Benachrichtigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für missbräuchliche Verfügungen durch die Leu Mobilitäts-App und/oder Diebstahl oder Verlust des mobilen Endgeräts, auf dem die Leu Mobilitäts-App installiert ist.
Die Anzeige kann der Kunde unter der Telefonnummer +49 (800) 899 899 0 oder +49 9281 899 0 mitteilen.
(i) Die Lieferantin behält sich das Recht vor, die Kartenverarbeitung aus technischen Gründen zeitweilig zu unterbrechen, zu verschieben oder einzustellen.
(j) Die in der Vereinbarung über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App auf Grundlage der eigenen Angaben des Kunden festgelegte Verfügungsrahmen (Transaktions-Höchstgrenze bzw. Umsatzlimit) werden im EDV-System der Lieferantin erfasst. Die Lieferantin ist nach billigem Ermessenberechtigt, diesen Verfügungsrahmen (Transaktions-Höchstgrenze bzw. Umsatzlimit) durch schriftlicheErklärung gegenüber dem Kunden neu festzulegen. Setzt der Kunde seine Leu Mobilitäts-Karte oder die LeuMobilitäts-App danach weiter ein, gilt das als Zustimmung zur Änderung des Verfügungsrahmens.
(k) Da die Leu Mobilitäts-Karte bzw. die Leu Mobilitäts-App den Kunden berechtigen, die angebotenen Produkte bargeldlos an den Akzeptanzstellen zu erwerben, obwohl die Lieferantin teilweise nicht Tankstellenbetreiber der jeweiligen Tankstelle bzw. nicht Betreiber der Elektroladestation ist oder die Tankstelle zumindest von einem Dritten mit Kraft- oder Betriebsstoffen bzw. die Elektroladestationen von Dritten mit Elektrizität versorgt wird, nimmt der Kunde die angebotenen Produkte mit Benutzung der Leu Mobilitäts-Karte oder der Leu Mobilitäts-App zuerst im Namen und im Auftrag der Lieferantin an, bevor er anschließend die Produkte von der Lieferantin erwirbt.
3. Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App
(a) Der Kunde anerkennt das im Falle der Verwendung einer einheitlichen PIN-Nummer bestehende erhöhte Sicherheitsrisiko. Für alle Schäden, die der Lieferantin durch den Verlust und die missbräuchliche Verwendung der Leu Mobilitäts-Karte oder des Endgeräts, auf dem die Leu Mobilitäts-App installiert ist, entstehen, haftet der Kunde, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen.
(b) Der Kunde haftet auch für die schuldhafte Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten derjenigen Dritten, an die er die Karte und / oder PIN weitergegeben hat oder wenn der Dritte Kunde einer Zusatzkarteist (§ 278 BGB). Gleiches gilt für die Weitergabe eines mobilen Endgeräts, auf dem die Leu Mobilitäts-App zur Zahlung benutzt werden kann.
(c) Grobe Fahrlässigkeit des Kunden liegt insbesondere vor, wenn die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (z.B. der Originalbrief, in dem die PIN dem Kunden mitgeteilt wurde), die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde, es sei denn, die Weitergabe der Geheimzahl erfolgte in Übereinstimmung mit diesen Vertragsbedingungen bei gleichzeitiger Haftungsübernahme für die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Dritten durch den Kunden. Ferner handelt der Kunde grob fahrlässig, wenn der Kunde der Lieferantin nach Feststellung des Kartenverlustes das Abhandenkommen nicht unverzüglich meldet, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich war und der Schaden durch die Verspätung verursacht wurde, die persönliche Geheimzahl bei Eingabe nicht geschützt oder im Beisein anderer Person eingegeben wird. Grobe Fahrlässigkeit des Kunden liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Zugriff auf die Leu Mobilitäts-App nicht ordnungsgemäß vor dem Zugriff Dritter geschützt wurde (z.B. durch die Eingabe eines Sicherheitscodes, Gesichtserkennung, u. ä.) und der Missbrauch dadurch verursacht wurde, es sei denn, die Weitergabe des Endgeräts (Smartphone,Tablet u. ä.) erfolgte in Übereinstimmung mit diesen Vertragsbedingungen bei gleichzeitiger Haftungsübernahme für Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Dritten durch den Kunden. Ferner handelt der Kunde grob fahrlässig, wenn der Kunde der Lieferantin nach Feststellung der missbräuchlichen Verwendung dies nicht unverzüglich meldet, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich war und der Schaden durch die Verspätung verursacht wurde.
(d) Hat der Kunde gegenüber der Lieferantin den Verlust, die missbräuchliche Verwendung oder den Diebstahl der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App angezeigt, übernimmt die Lieferantin die Haftung fürden nach der Anzeige aus dem Verlust oder aus der missbräuchlichen Verwendung der Karte oder der Leu Mobilitäts-App entstehenden Schaden, es sei denn, den Kunden trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(e) Die gesetzliche Haftung des Kunden (z.B. aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) bleibt hiervon unberührt.
(f) Ziffer 6. lit (a) bis lit. (e) lassen die gesetzlichen Regelungen zur Verantwortung der Lieferantin für unautorisierte Zahlungen unberührt.
4. Mitteilungspflichten des Kunden
(a) Dem Kunden ist die weitere Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte, als auch die Nutzung der Leu Mobilitäts-Appuntersagt und er hat die Lieferantin unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn
- eine Zwangsvollstreckung gegen ihn durchgeführt wird, oder
- ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt worden ist, oder sonstige Umstände eintreten, die zu Zweifeln an der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung derForderung der Lieferantin Anlass geben.
(b) Der Kunde ist ferner verpflichtet, der Lieferantin
- Änderung seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse,
- Änderung seiner Bankverbindung
- Änderung der E-Mail-Adresse
- jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5. Fristlose Kündigung, Sperrung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-Appund sofortige Bezahlung
(a) Die Lieferantin ist berechtigt, die mit dem Kunden getroffene Vereinbarung betreffend die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App fristlos zu kündigen und in diesem Fall die dem Kunden zurVerfügung gestellte Leu Mobilitäts-Karte ohne weitere Mitteilung zu sperren und einzuziehen und die Nutzung der Leu Mobilitäts-App zu sperren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere
-die Abbuchung oder der Lastschrifteinzug durch die Lieferantin scheitert, ohne dass die Lieferantin dies zu vertreten hat, oder
- der Kunde mit Zahlungen in Rückstand kommt und Zahlungsrückstände trotz Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen erfüllt, oder,
-der Lieferantin sonstige Umstände bekannt werden, die zu Zweifeln an der rechtzeitigenund vollständigen Erfüllung der Forderung der Lieferantin Anlass geben, oder
- der Kunde gegen seine Mitwirkungspflichten gem. Ziffer 3 verstößt, oder
- der Kunde ohne vorherige Genehmigung der Lieferantin den ihm eingeräumten Verfügungsrahmen überschreitet, oder
- von der Lieferantin verlangte Sicherheiten nicht gestellt werden, oder
- sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Sperrung und Einziehung der Leu Mobilitäts-Karte und Sperrung der Nutzung der Leu Mobilitäts-App sind auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, wenn die Leu Mobilitäts-Karte oder die Leu Mobilitäts-App missbräuchlich verwendet wird, oder dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(b) In den vorgenannten Fällen ist die Lieferantin auch berechtigt, sofortige Bezahlung der noch offenen Forderung zu verlangen, auch wenn der vereinbarte Abrechnungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Weitere Leistungen sind nur gegen Barzahlung oder gegen Vorauskasse zu erbringen.
6. Keine Abnahmepflicht des Kunden
Soweit nicht schriftlich ausdrücklich vereinbart ist, ist der Kunde nicht verpflichtet, die Leistungen der Lieferantin in Anspruch zu nehmen, d.h. es steht ihm frei, ob und in welchem Umfang er angebotene Produkte durch den Gebrauch der Leu Mobilitäts-Karte oder mittels Leu Mobilitäts-App beziehen will.
7. Keine Bereitstellungspflicht der Lieferantin
Der Abschluss der Vereinbarung über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. die Nutzung der Leu Mobilitäts-App verpflichtet weder die Lieferantin noch die Akzeptanzstellen zum Abschluss von Einzelverträgen über den Bezug der angebotenen Produkte. Eine Verpflichtung der Lieferantin oder der Akzeptanzstellen zur Bereitstellung der angebotenen Produkte, die mit der Leu Mobilitäts-Karte oder der Leu Mobilitäts-App in Anspruch genommen werden können, besteht nicht. Somit besteht auch keine Haftung der Lieferantin oder der Akzeptanzstellen, wenn die angebotenen Produkte nicht verfügbar sind und nicht bezogen werden können.
8. Preis, Abrechnung, Zahlung
(a) Die Abrechnung über die vom Kunden mittels der Leu Mobilitäts-Karte oder Leu Mobilitäts-App bezogenen Mengen an angebotenen Produkten erfolgt im Regelfall jeweils für den vereinbarten Abrechnungszeitraum nach dessen Ablauf. Skontoabzug wird nicht gewährt. Sämtliche Forderungen der Lieferantin sind sofort zur Zahlung fällig. Die Lieferung der einzelnen bezogenen Mengen der angebotenen Produkte erfolgt ohne Lieferbeleg und ausschließlich zu den an den Akzeptanzstellen vor Ort angegebenen Preisen. Mengenmäßige Basis der Abrechnung ist die Aufzeichnung des elektronischen Datenerfassungsgeräts. Die Messvorrichtungen sind geeicht. Geeichte Daten können bei Bedarf innerhalb der gesetzlichen Datenaufbewahrungsfristen eingesehen werden.
(b) Die Zahlung erfolgt über SEPA-Basislastschriftmandat, sofern nicht Zahlung aufgrund Einzugsermächtigung oder eine andere Zahlungsweise schriftlich vereinbart worden sind. Der Kunde erteilt der Lieferantin für den Forderungseinzug ein SEPA-Basislastschriftmandat. Der Kunde und die Lieferantin vereinbaren,dass die Erteilung des SEPA-Basislastschriftmandats online erfolgen kann. Der Kunde erkennt ausdrücklich die Möglichkeit an, ein SEPA-Basislastschriftmandat online wirksam zu erteilen. Der Kunde ist verpflichtet, das Kreditinstitut anzuweisen, die von der Lieferantin auf seinem Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Kunde hat für ausreichend Deckung auf dem hierbei angegebenen Konto zu sorgen. Scheitert die Abbuchung, so ist die Lieferantin berechtigt, sofortige Barzahlung zu verlangen und ohne weitere Mitteilung die Karte(n) zu sperren und einzuziehen sowie die Nutzung der Leu Mobilitäts-App zu sperren. Die Lieferantin ist ferner berechtigt, für jeden Fall des Scheiterns der Abbuchung einen pauschalen Verwaltungskostenersatz in Höhe von EUR 6,90 und zusätzlich den Ersatz der durch die Nichteinlösung entstehenden Kosten zu verlangen, soweit der Kunde nicht geringere Kosten nachweist. Die Geltendmachung eines weiterenSchadens bleibt der Lieferantin vorbehalten.
(c) Die Regelung des 8. (b) gilt entsprechend, wenn Zahlung aufgrund Einzugsermächtigung vereinbart ist oderein Scheck akzeptiert wird.
(d) Einwendungen gegen die Abrechnung
Einwendungen wegen Unrichtigkeit der Abrechnung hat der Kunde spätestens innerhalb von 4 Wochennach Zugang der Rechnung oder der die Abrechnung enthaltenen Lastschrift schriftlich zu erheben. Die Einwendungen werden erst mit Zugang bei der Lieferantin wirksam. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Abrechnung verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht eine Leistung abgerechnet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
9. Sicherheiten
Der Kunde wird auf Verlangen der Lieferantin für die Lieferungen Sicherheiten in Form einer Bankgarantie, Barkaution o.ä. leisten. Daneben ist die Lieferantin im Einzelfall berechtigt, nach billigem Ermessen monatliche Abschlagszahlungen zu fordern, wenn der Umfang der Geschäfte die gestellten Sicherheiten zu überschreiten droht und dies notwendig ist, um die laufenden oder künftigen Zahlungen des Kunden an die Lieferantin sicherzustellen. Sollten im Rahmen der Geschäftsverbindung die gestellten Sicherheiten ohne Verschulden der Lieferantin nicht mehr ausreichen (z.B. aufgrund gestiegener Kraft- und Betriebsstoffumsätze oder Steuererhöhungen), so ist der Kunde auf Verlangen der Lieferantin verpflichtet, die Sicherheiten zu erweitern bzw. diese dem Umfang der Geschäftsverbindung anzupassen. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist die Lieferantin berechtigt, die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. Der Kunde ist zuvor schriftlich abzumahnen.
10. Eigentumsvorbehalt / Vermischungsklausel
(a) Die Lieferantin behält sich das Eigentum an den vom Kunden bezogenen Produkten vor, bis ihre sämtlichenForderungen aus der betreffenden Lieferung und auch ihre sonstigen Forderungen der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) mit dem Kunden voll ausgeglichen sind.
(b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Lieferantin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der Lieferantin gehörenden Produkte erfolgen.
(c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Lieferantin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/ oder den
Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangenbeinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Lieferantin ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Lieferantin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(d) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu vermischen. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(e) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Vermischung der Produkte der Lieferantin entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Lieferantin als Herstellerin gilt. Bleibt bei einer Vermischung mit Liefergegenständen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Lieferantin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der vermischten Liefergegenstände.
Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt geliefertenProdukte.
(f) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Lieferantin gemäß dem vorstehenden Absatz zur Sicherheit an die Lieferantin ab. Die Lieferantin nimmt die Abtretung an. Die in lit. (b) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(g) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Lieferantin ermächtigt. Die Lieferantin verpflichtet sich die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen der Lieferantingegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Lieferantin verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und denSchuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(h) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Lieferantin um mehr als 10%, wird die Lieferantin auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl der Lieferantin freigeben.
11. Haftung des Kunden beim Tankvorgang und bei Benutzung der Elektroladestationen
(a) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Tankvorgang keine Beschädigungen der Tankanlage bzw. der Elektroladestation vorgenommen und dass insbesondere das Verschütten von Kraftstoff- und Betriebsstoffen vermieden wird. Er hat die jeweilige im Aushang an den Akzeptanzstellen bzw. an der Abgabevorrichtung angebrachte Bedienungsanleitung und Betriebsordnung zu beachten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass im Wechselrichter seines Ladegerätes kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). der ordnungsgemäße sowie unversehrte Zustand des mitgeführten und für die Beladung zugelassenen Ladekabels ist kundenseitig zu gewährleisten.
(b) Für Schäden, welche an der Tankanlage oder an der Elektroladestation oder an den dazugehörigen Apparaten durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Kunden, seines Beauftragten oder Angehörigenentstehen, haftet der Kunde, und zwar gegenüber der Lieferantin, soweit diese selbst Betreiber der Tankstelle oder der Elektroladestation ist, bzw. gegenüber dem jeweiligen Betreiber der Tankstelle bzw. gegenüber dem jeweiligen Betreiber der Elektroladestation direkt.
(c) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass das Rauchen auf dem Tankstellengelände grundsätzlich verbotenist. Auch das Telefonieren mit mobilen Endgeräten o.ä. ist nicht erlaubt.
(d) Festgestellte Beschädigungen oder Störungen an den Tankstellen oder Elektroladestationen der Akzeptanzstellen wird der Kunde der Lieferantin unverzüglich melden.
13. Haftung der Lieferantin
(a) Für Mängel der vom Kunden bezogenen Produkte haftet ausschließlich die Lieferantin. Der Betreiber der jeweiligen Akzeptanzstelle, soweit er nicht mit der Lieferantin identisch ist, haftet für Mängel des Liefergegenstandes nicht.
(b) Im Rahmen dieses Vertrages ist die Haftung der Lieferantin für Forderungen in Verbindung mit Produkten, die mit einer Leu Mobilitäts-Karte oder mittels der Leu Mobilitäts-App bargeldlos erworben wurden, auf den Kaufpreis dieser Produkte beschränkt. Die Lieferantin haftet nicht für Folgeschäden oder indirekte Verluste oder Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn, Umsatzeinbußen und entgangene Gelegenheiten), die dem Kunden infolge einer Forderung gegen die Lieferantin entstehen.
(c) Mit keiner Bestimmung in diesen Bedingungen ist beabsichtigt, die Haftung der Lieferantin für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder für Ansprüche im Zusammenhang mit einer Produkthaftung der Lieferantin zu beschränken oder auszuschließen.
14. Sonstiges
(a) Die Vereinbarung über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteiendavon unberührt.
(b) Nach Beendigung der Vereinbarung über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App, gleich aus welchem Grund, ist/sind die ausgegebene(n) Karte(n) unverzüglich an die Lieferantin zurückzugeben.
(c) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Lieferantin und die Akzeptanzstellen die zur Abwicklung des kartenbezogenen und appbezogenen Geschäftsverkehrs erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Rechte des Kunden nach dem Bundesdatenschutzgesetztes bleiben unberührt.
(d) Änderungen der AGB werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung gegenüber der Lieferantin schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird die Lieferantin den Kunden inihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Zahlungsbedingungen oder Preisen angeboten, kann er die Vereinbarung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Lieferantin den Kunden im Angebot besonders hinweisen.
(e) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung mit dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam seinoder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch diejenige wirksame Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(f) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(g) Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden und Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz der Lieferantin.
15. Datenschutz
(a) Die Leu Energie GmbH & Co. KG oder beauftragte Dienstleister erheben, verarbeiten, nutzen die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, und der DSGVO. Die Leu Energie GmbH & Co. KG nutzt die Kundendaten auch, um dem Kunden/Besteller Produktinformationen per Post, E-Mail oder telefonisch zukommen zu lassen und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung, soweit der Kunde hierin eingewilligt hat. Der Kunde ist berechtigt, der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit gegenüber der Leu Energie GmbH & Co. KG unter info@leu-energie.de zu widersprechen. Die Übermittlung von Kundendaten an Dritte erfolgt zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Hinsichtlich der Datenerfassung, Verarbeitung und Weitergabe sowie Rechte des Kunden betreffend seine personenbezogenen Daten im Einzelnen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärungen gemäß DSGVO.
(b) Die Leu Energie GmbH & Co. KG prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, die Bonität des Vertragspartners.Dazu arbeitet Leu Energie GmbH & Co. KG mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergerstraße 11, 41460 Neuss, und der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden zusammen, von denen die dazu benötigten Daten geliefert werden. Zu diesem Zweck übermittelt Leu Energie GmbH & Co. KG Namenund Kontaktdaten des Kunden an die vorstehend genannten Unternehmen. Die Informationen gem. Art 14. Der EU-DSGVO zu der bei den oben genannten Unternehmen stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO.
16. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen
(a) Widerrufsrecht
Sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher (eine natürliche Person) handelt, steht diesem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Für das Widerrufsrecht gelten die folgenden Regelungen: Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe vonGründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten der Lieferantin gemäß Artikel 246b § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: Leu Energie GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 2a, 95028 Hof/Saale, Telefax (09281) 899-599, E-Mail-Adresse: info@leu-energie.de.
(b) Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. DerKunde ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung verpflichtet, wenn der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtslage hingewiesen wurde und ausdrücklich zugestimmt hat, das die Lieferantin vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnt. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen dass der Kunde die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt ist, bevor der Kunde das Widerrufsrecht ausgeübt hat. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung seiner Widerrufserklärung, für die Lieferantin mit deren Empfang.
17.Kontaktdaten
Leu Energie GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 2a, 95028 Hof/Saale
Tel: 09281/899-200, Fax: 09281/899-599, info@leu-energie.de
Stand: Mai 2023
Gegenstand und Geltung
(a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB“) gelten für den Kauf von Kraftstoffen (Diesel, Benzin, LNG, LPG) und anderen Betriebsstoffen (AdBlue) und den bargeldlosen Bezug von Strom an Elektroladestationen zur Ladung von Elektrofahrzeugen mit Elektrizität – nachfolgend zusammengefasst: „angebotene Produkte“) mittels der Leu Mobilitäts-Karte oder Leu Mobilitäts-App an den Akzeptanzstellen, d. h. den Tankstellen und Elektroladestationen der Leu Energie GmbH & Co. KG (Lieferantin), von Dritten betriebene Elektroladestationen, die sich im ladenetz.de-Verbund befinden oder zu den ladenetz.de-Roaming-Partnern gehören und Tankstellen und sonstige Akzeptanzstellen, die durch das entsprechende Kartensymbol gekennzeichnet sind (nachfolgend zusammengefasst: „Akzeptanzstellen“). Die Akzeptanzstellensind auf der Website der Leu Energie GmbH & Co. KG zu finden.
Die Leu Mobilitäts-Karte bzw. die Nutzung der Leu Mobilitäts-App gilt/gelten für das vereinbarte Fahrzeug des Kunden. Sie ist/sind nicht auf Dritte übertragbar.
(b) Diese AGB gelten als in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen, als verbindlich anerkanntund das Einverständnis mit den in ihnen festgelegten Bestimmungen zur Datenverarbeitung ist erklärt.
(c) Sämtliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung; gegensätzliche Erklärungen des Kunden haben zur Folge, dass kein Vertrag zustande kommt und der Kunde als unredlicher, unrechtmäßiger und unechter Besitzer dennoch bezogener Kraftstoffe und weiterer Betriebsstoffe gilt. Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist unter www.leutankstellen.de informationen/agb/ jederzeitabrufbar.
1. Abschluss von Verträgen zwischen dem Kunden und der Lieferantin und Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte und der Leu Mobilitäts-App
(a) Ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Lieferantin gemäß und unter Einschluss dieser AGB kommt zustande nach schriftlichem Abschluss der Vereinbarung für Firmenkunden über die Nutzung der LeuMobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App und deren Nutzung zur Zahlung gemäß Ziff. 8 dieser AGB.
(b) Der Abschluss einer Vereinbarung für Firmenkunden über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App liegt in der freien Entscheidung der Lieferantin, insbesondere bei negativen Auskünften bei Kreditinstituten, Gläubigerschutzverbänden o.ä.
(c) Durch kostenlosen Download und Installation der Leu Mobilitäts-App und der anschließenden Registrierung alleine, wird zwischen dem Kunden und der Lieferantin noch kein Vertrag über die Nutzung der Leu Mobilitäts-App und der Leu Mobilitäts-Karte geschlossen.
(d) Die Registrierung in der Leu Mobilitäts-App erfolgt durch Eingabe von Vor- und Nachname, einer E-Mail-Adresse und eines selbstgewählten Passwortes.
(e) Nach erfolgter Registrierung wird dem Registrierten die entsprechende Vereinbarung über die Nutzung derLeu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App per E-Mail zugesandt.
(f) Nachdem die zugesandte Vereinbarung entsprechend ausgefüllt, an die Lieferantin zurückgesandt wurde und zwischen dem Kunden und der Lieferantin ein Vertrag geschlossen wurde, wird die Leu Mobilitäts-App für den Kunden für die Nutzung zur bargeldlosen Zahlung der angebotenen Produkte innerhalb von 14 Werktagen freigeschaltet. Dem Kunden wird innerhalb dieser 14 Werktage eine persönliche Geheimzahl (PIN) übersandt, mit der er sich bei den Tankautomaten bzw. Elektroladestationen identifizieren kann. Auf Nachfrage des Kunden besteht die Möglichkeit, sich eine Wunsch-PIN festlegen zu lassen.Dazu ist die Lieferantin jedoch nicht verpflichtet. Die Lieferantin darf die Festlegung einer Wunsch-PIN begründungslos ablehnen.
(g) Schließt der Kunde mit der Lieferantin eine Vereinbarung nach lit. (d) bis (f), so wird dem Kunden zusätzlich eine analoge Leu Mobilitäts-Karte zur Benutzung innerhalb von 14 Tagen übersandt. Eine Verpflichtung des Lieferanten dem Kunden eine entsprechende Leu Mobilitäts-Karte zu übersenden, besteht jedoch nicht und kann ohne Begründung verweigert werden. Der bargeldlose Erwerb der angebotenen Produkte ist sowohl mit der Leu Mobilitäts-App als auch mit der Leu Mobilitäts-Karte möglich.
(h) Besteht mit einem Kunden bereits eine Vereinbarung über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte und der Leu Mobilitäts-App, so steht es Ihm frei, die Leu Mobilitäts-App auf seinem mobilen Endgerät zu installieren und sich dort zu registrieren. Die Registrierung erfolgt gem. lit. (d). Nach erfolgter Registrierung wirdfür den Kunden die bargeldlose Zahlung von angebotenen Produkten innerhalb von 14 Werktagen für die Nutzung freigeschaltet und ein entsprechender PIN zugesandt. Dem Kunden steht es frei mit der Leu Mobilitäts-Karte oder der Leu Mobilitäts-App die angebotenen Produkte bargeldlos zu erwerben. Für die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte fällt eine monatliche Gebühr von 1,00 Euro je Karte an. Diese Gebühr fällt auch dann an, wenn die Karte nicht benutzt wird. Die monatliche Gebühr wird mit Beginn jeden Monats fällig. Die monatliche Gebühr wird mit der ersten Abrechnung jeden Monats (Ziff. 8) mitabgerechnet, es sei denn, der Kunde schließt mit dem Lieferanten eine individuelle schriftliche Vereinbarung.
2. Karten, allgemeine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Kunden, Verwendung der Leu Mobilitäts-Karte(n), Verwendung der Leu Mobilitäts-App.
(a) Die Lieferantin gewährt dem Kunden die Möglichkeit, die angebotenen Produkte an den Akzeptanzstellenbargeldlos gegen Vorlage der hierfür von der Lieferantin leihweise ausgegebenen Leu Mobilitäts-Karte bzw. mit Hilfe der Leu Mobilitäts-App entsprechend den Regelungen in der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App zu beziehen.
(b) Die Verwendung der Leu Mobilitäts-App setzt auf der Kundenseite die Bereitstellung eines kompatiblen, frei von Schadsoftware und in jeglicher Hinsicht funktionierenden mobilen Endgeräts (Smartphone, Tablet,o.ä.) sowie Kompatibilität des Betriebssystems auf dem genutzten Endgerät mit dem (z.B. im jeweiligen App Store) vorgegebenen Betriebssystem voraus. Des Weiteren wird auf dem Endgerät ein Internetzugang, durch den ggf. zusätzliche Kosten für den Kunden entstehen, vorausgesetzt. Über den „Download“ zur Installation der App hinaus stellt die Lieferantin weder Hardware noch Software noch Mobilfunkleistungen zur Verfügung. Die Lieferantin übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass das mobile Endgerät des Kunden kompatibel mit den technischen Voraussetzungen zur Nutzung der App ist. Weiterhin übernimmt die Lieferantin keinerlei Gewähr dafür, dass Leistungen des von dem Kunden auszuwählenden Mobilfunkanbieters, zum Beispiel in Hinblick auf Netzabdeckung, vorhandene Mobilfunkkapazitäten, Ausfälle oderStörungen usw. zum Gebrauch der App ausreichen.
(c) Die Leu Mobilitäts-Karte bleibt in jedem Fall Eigentum der Lieferantin. Sie ist nach dem Ende der Vertragslaufzeit und im Falle der Sperrung sofort an die Lieferantin zurückzugeben. Ebenso verbleiben sämtliche Werknutzungsrechte und sonstige Gebrauchs- und Nutzungsrechte an der Leu Mobilitäts-App bei der Lieferantin. Gebrauchs- und Werknutzungsbewilligung an der Leu Mobilitäts-Karte und der Leu Mobilitäts-App werden dem Kunden nur im Umfang der ausdrücklichen Regelung in der Vereinbarung über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte und der Leu Mobilitäts-App und in diesen AGB beschränkt auf den Bezug von angebotenen Produkten bei der Lieferantin eingeräumt. Die Leu Mobilitäts-Karte und die Leu Mobilitäts-App ermöglichen den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Sie können nicht zum Erhalt von Bargeld eingesetzt werden. Auf der Leu Mobilitäts-Karte ist kein Guthaben vorhanden bzw. gespeichert.
(d) Der Kunde hat den Empfang der Leu Mobilitäts-Karte sowie der PIN (persönliche Geheimzahl) unverzüglich nach dem jeweiligen Erhalt schriftlich zu quittieren. Erhält die Lieferantin nicht unverzüglich nach Erhalt die schriftliche Empfangsquittung, ist die Lieferantin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Leu Mobilitäts-Karte zu sperren. Wird die PIN dem Kunden, aufgrund Registrierung über die Leu Mobilitäts-App und anschließendem Abschluss der Vereinbarung nach Ziff.1 lit. (d) bis (f) postalisch oder per E-Mail zugesandt, so hat der Kunde den Erhalt nicht schriftlich zu quittieren, außer der Kunde wird von der Lieferantin ausdrücklich dazu aufgefordert.
(e) Die Leu Mobilitäts-Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt und/oder missbräuchlich genutzt wird. Insbesondere darf die Leu Mobilitäts-Karte nicht inallgemein zugänglichen Räumen oder unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Das mobile Endgerät, auf dem die Leu Mobilitäts-App installiert ist, ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass dieses abhandenkommt und/oder die Leu Mobilitäts-App missbräuchlich genutzt wird. Der Zugriff auf die Leu Mobilitäts-App durch Unberechtigte ist entsprechend zu verhindern.
(f) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass keine unberechtigte dritte Person Kenntnis von der persön-
lichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oderin anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden, denn jede Person, welche die persönliche Geheimzahl kennt und im Besitz der Karte ist oder Zugriff auf die Nutzung durch die Leu Mobilitäts-App hat, kann zu Lasten des Kunden angebotene Produkte beziehen.
(g) Im Fall der Weitergabe der PIN oder der Karte an Dritte haftet der Kunde neben dem Dritten für dessen schuldhafte Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten wie für selbstverschuldete Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (§ 278 BGB). Der Kunde hat den Dritten vor einer etwaigen Weitergabe der PIN oder der Karte über die Sorgfaltspflichten gegenüber der Lieferantin aufzuklären und ihn über seine persönliche Haftung zu belehren. Gleiches gilt für die Benutzung der Leu Mobilitäts-App. Sobald Dritten der Zugriff auf die Leu Mobilitäts-App gestattet wird, haftet der Kunde neben dem Dritten für dessen schuldhafte Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten wie für selbstverschuldete Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (§ 278 BGB). Der Kunde hat den Dritten vor einer etwaigen Weitergabe des Endgeräts (Smartphone, Tablet o.ä.) über die Sorgfaltspflichten gegenüber der Lieferantin aufzuklären und ihn über seine persönliche Haftung zu belehren.
(h) Stellt der Kunde den Verlust seiner Leu Mobilitäts-Karte oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner Karte fest, so ist die Lieferantin unverzüglich zu benachrichtigen. Der Benachrichtigungspflicht unterliegt der Kunde auch, wenn in Räume oder Fahrzeuge eingebrochen oder eingedrungen wurde, in denen die Karte aufbewahrt oder üblicherweise aufbewahrt wurde. In jedem Fall ist jeder Diebstahl oder jede missbräuchliche Verwendung der Karte bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Dies gilt auch für Einbrüche in Räume oder Fahrzeuge, in denen die Karte verwahrt wurde, obwohl die Einbrüche nicht zum Verlust der Karte geführt haben. Gleiche Benachrichtigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für missbräuchliche Verfügungen durch die Leu Mobilitäts-App und/oder Diebstahl oder Verlust des mobilen Endgeräts, auf dem die Leu Mobilitäts-App installiert ist. Bei Verlust oder Diebstahl der Leu Mobilitäts-Karte, hat der Kunde an die Leu GmbH und Co. KG den Betrag in Höhe von 10,00 € als Ersatzleistung zu entrichten.
Die Anzeige kann der Kunde unter der Telefonnummer +49 (800) 899 899 0 oder +49 9281 899 0 mitteilen.
(i) Die Lieferantin behält sich das Recht vor, die Kartenverarbeitung aus technischen Gründen zeitweilig zuunterbrechen, zu verschieben oder einzustellen.
(j) Der in der Vereinbarung über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App auf Grundlage der eigenen Angaben des Kunden festgelegte Verfügungsrahmen (Transaktions-Höchstgrenze bzw. Umsatzlimit) wird im EDV-System der Lieferantin erfasst. Die Lieferantin ist nach billigem Ermessen berechtigt, diesen Verfügungsrahmen (Transaktions-Höchstgrenze bzw. Umsatzlimit) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden neu festzulegen. Setzt der Kunde seine Leu Mobilitäts-Karte(n) bzw. die Leu Mobilitäts-App danach weiter ein, gilt das als Zustimmung zur Änderung des Verfügungsrahmens.
(k) Da die Leu Mobilitäts-Karte und die Leu Mobilitäts-App den Kunden berechtigen, die angebotenen Produkte bargeldlos an allen Akzeptanzstellen zu erwerben, obwohl die Lieferantin teilweise nicht Tankstellenbetreiber der jeweiligen Tankstelle bzw. nicht Betreiber der jeweiligen Elektroladestation ist oder die Tankstelle zumindest von einem Dritten mit Kraft- oder Betriebsstoffen bzw. die Elektroladestation von einem Dritten mit Elektrizität versorgt wird, nimmt der Kunde die angebotenen Produkte mit Benutzung der Leu Mobilitäts-Karte oder der Leu Mobilitäts-App zuerst im Namen und im Auftrag der Lieferantin an, bevor er anschließend die Produkte von der Lieferantin erwirbt.
(l) Die Verwendung der Leu Mobilitäts-Karte und der Leu Mobilitäts-App begründet den Kauf der angebotenenProdukte von der Leu Energie GmbH & Co. KG, auch soweit Dritte Leistende sind.
3. Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App
(a) Der Kunde anerkennt das im Falle der Verwendung einer einheitlichen PIN-Nummer bestehende erhöhte Sicherheitsrisiko. Für alle Schäden, die der Lieferantin durch den Verlust und die missbräuchliche Verwendung der Leu Mobilitäts-Karte oder des Endgeräts, auf dem die Leu Mobilitäts-App installiert ist, entstehen, haftet der Kunde, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen.
(b) Der Kunde haftet auch für die schuldhafte Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten derjenigenDritten, an die er die Karte und / oder PIN weitergegeben hat oder wenn der Dritte Kunde einer Zusatzkarte ist (§ 278 BGB). Gleiches gilt für die Weitergabe eines mobilen Endgeräts, auf dem die Leu Mobilitäts-App zur Zahlung benutzt werden kann.
(c) Grobe Fahrlässigkeit des Kunden liegt insbesondere vor, wenn die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (z.B. der Originalbrief, in dem die PIN dem Kunden mitgeteilt wurde), die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde, es sei denn, die Weitergabe der Geheimzahl erfolgte in Übereinstimmung mit diesen Vertragsbedingungen bei gleichzeitiger Haftungsübernahme für die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Dritten durch den Kunden. Ferner handelt der Kunde grob fahrlässig, wenn der Kunde der Lieferantin nach Feststellung des Kartenverlustes das Abhandenkommen nicht unverzüglich meldet,obwohl ihm dies ohne weiteres möglich war und der Schaden durch die Verspätung verursacht wurde, die persönliche Geheimzahl bei Eingabe nicht geschützt oder im Beisein anderer Person eingegebenwird. Grobe Fahrlässigkeit des Kunden liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Zugriff auf die Leu Mobilitäts-App nicht ordnungsgemäß vor dem Zugriff Dritter geschützt wurde (z.B. durch die Eingabe eines Sicherheitscodes, Gesichtserkennung, u. ä.) und der Missbrauch dadurch verursacht wurde, es sei denn die Weitergabe des Endgeräts (Smartphone, Tablet u. ä.) erfolgte in Übereinstimmung mit diesen Vertragsbedingungen bei gleichzeitiger Haftungsübernahme für Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Dritten durch den Kunden. Ferner handelt der Kunde grob fahrlässig, wenn der Kunde der Lieferantin nach Feststellung der missbräuchlichen Verwendung dies nicht unverzüglich meldet, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich war und der Schaden durch die Verspätung verursacht wurde.
(d) Hat der Kunde gegenüber der Lieferantin den Verlust, die missbräuchliche Verwendung oder den Dieb- stahl der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App angezeigt, übernimmt die Lieferantin die Haftung für den nach der Anzeige aus dem Verlust oder aus der missbräuchlichen Verwendung der Karte oder der Leu Mobilitäts-App entstehenden Schaden, es sei denn, den Kunden trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(e) Die gesetzliche Haftung des Kunden (z.B. aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) bleibt hiervon unberührt.
4. Mitteilungspflichten des Kunden
(a) Dem Kunden ist die weitere Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte, als auch die Nutzung der Leu Mobilitäts-Appuntersagt und er hat die Lieferantin unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn:
- eine Zwangsvollstreckung gegen ihn durchgeführt wird oder
- ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt worden ist oder
- sonstige Umstände eintreten, die zu Zweifeln an der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der Forderung der Lieferantin Anlass geben.
(b) Der Kunde ist ferner verpflichtet, der Lieferantin
- Änderung seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse,
- Änderung seiner Bankverbindung,
- Änderung der Firma, der Vertretungsberechtigung oder der Rechtsform seines Unternehmens,
- Änderung der persönlich haftenden Gesellschafter,
- die Aufgabe oder das Erlöschen seines Gewerbes,
- Änderungen seiner Geschäftstätigkeit oder
- die Veräußerung oder Verpachtung seines Betriebes jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5. Fristlose Kündigung; Sperrung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App und sofortige Bezahlung
(a) Die Lieferantin ist berechtigt, die mit dem Kunden getroffene Vereinbarung fristlos zu kündigen und in diesem Fall die dem Kunden zur Verfügung gestellte Leu Mobilitäts-Karte ohne weitere Mitteilung zu sperren und einzuziehen und die Nutzung der Leu Mobilitäts-App zu sperren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt,insbesondere:
- die Abbuchung oder der Lastschrifteinzug durch die Lieferantin scheitert, ohne dass die Lieferantindies zu vertreten hat, oder
- der Kunde mit Zahlungen in Rückstand kommt und Zahlungsrückstände trotz Mahnung nicht innerhalbvon 14 Tagen erfüllt, oder,
-der Lieferantin sonstige Umstände bekannt werden, die zu Zweifeln an der rechtzeitigen undvollständigen Erfüllung der Forderung der Lieferantin Anlass geben, oder
- der Kunde gegen seine Mitwirkungspflichten gem. Ziffer 3 verstößt, oder
- der Kunde ohne vorherige Genehmigung der Lieferantin den ihm eingeräumten Verfügungsrahmen überschreitet, oder der Kreditversicherer der Lieferantin sich weigert, den Kunden zu versichern oder weiter zu versichern oder bis zu der bei Vertragsabschluss bestehenden Höhe zu versichern, oder
- von der Lieferantin verlangte Sicherheit nicht gestellt wird, oder
- sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
- Die Sperrung und Einziehung der Leu Mobilitäts-Karte und Sperrung der Nutzung der Leu Mobilitäts-App sind auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, wenn die Leu Mobilitäts-Karte oder die Leu Mobilitäts-App missbräuchlich verwendet wird, oder dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(b) In den vorgenannten Fällen ist die Lieferantin auch berechtigt, sofortige Bezahlung der noch offenen Forderung zu verlangen, auch wenn der vereinbarte Abrechnungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Weitere Leistungen sind nur gegen Barzahlung oder gegen Vorauskasse zu erbringen.
6. Keine Abnahmepflicht des Kunden
Soweit nicht schriftlich ausdrücklich vereinbart ist, ist der Kunde nicht verpflichtet, die Leistungen der Lieferantin in Anspruch zu nehmen, d.h. es steht ihm frei, ob und in welchem Umfang er angebotene Produkte durch den Gebrauch der Leu Mobilitäts-Karte oder mittels der Leu Mobilitäts-App beziehen will.
7. Keine Bereitstellungspflicht der Lieferantin
Der Abschluss der Vereinbarung über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. die Nutzung der Leu Mobilitäts-App verpflichtet weder die Lieferantin noch die Akzeptanzstellen zum Abschluss von Einzelverträgen über den Bezug der angebotenen Produkte. Eine Verpflichtung der Lieferantin oder der Akzeptanzstellen zur Bereitstellung der angebotenen Produkte, die mit der Leu Mobilitäts-Karte oder der Leu Mobilitäts-App in Anspruch genommen werden können, besteht nicht. Somit besteht auch keine Haftung der Lieferantin oder der Akzeptanzstellen, wenn die angebotenen Produkte nicht verfügbar sind und nicht bezogen werden können.
8. Preis, Abrechnung, Zahlung und Aufrechnungsausschluss
(a) Die Abrechnung, über die vom Kunden mittels Leu Mobilitäts-Karte oder Leu Mobilitäts-App bezogenen Mengen an angebotenen Produkten erfolgt halbmonatlich jeweils zum 15. und zum Monatsultimo zzgl.jeweils geltender MwSt. Sämtliche Forderungen sind sofort zur Zahlung fällig. Leistungen erfolgen ausschließlich zu den an den Akzeptanzstelle vor Ort angegebenen Preisen, einschließlich Steuern, Abgaben, Gebühren und sonstigen Konditionen, sofern die Lieferantin und der Kunde nicht schriftlich eine abweichende Preis- oder Rabattvereinbarungen getroffen haben. Die Lieferung der einzelnen bezogenen Mengen an angebotenen Produkten erfolgt ohne Lieferbeleg. Mengenmäßige Basis der Abrechnung ist die Aufzeichnung des elektronischen Tankdatenerfassungsgeräts. Die Messvorrichtungen sind geeicht. Geeichte Daten können bei Bedarf innerhalb der gesetzlichen Datenaufbewahrungsfristen eingesehen werden.
(b) Die Zahlung bzw. Forderungseinzug durch die Lieferantin erfolgt im SEPA-Firmenlastschriftverfahren,sofern nicht gesondert ein anderes Zahlungsverfahren schriftlich vereinbart ist. Der Kunde erteilt derLieferantin auf einem gesonderten Formular Vollmacht für ein SEPA Firmenlastschriftmandat zum sofortigen Einzug des Rechnungsbetrages. Er hat für ausreichende Deckung auf dem hierbei angegebenen Konto zu sorgen. Scheitert der Forderungseinzug, so ist die Lieferantin berechtigt, sofortige Barzahlung zu verlangen und ohne weitere Mitteilung die Karte(n) zu sperren und einzuziehen sowie die Nutzung der Leu Mobilitäts-App zu sperren; die Regelungen in Ziffer 5. bleiben unberührt. Die Lieferantin ist ferner berechtigt, für jeden Fall des Scheiterns des Forderungseinzugs Verzugszinsen von 8 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. sowie einen pauschalen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 6,90 € zu verlangen, soweit der Kunde nicht geringere Verwaltungskosten nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt der Lieferantin vorbehalten.
(c) Im Falle der Nichtzahlung einzelner Forderungen aus diesem Vertrag oder bei einem Kunden schriftlich bekannt gegebenen Ausschluss von der Belieferung werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
(d) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Einwendungen gegen die Abrechnung
Einwendungen wegen Unrichtigkeit der Abrechnung hat der Kunde spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder der die Abrechnung enthaltenen Lastschrift schriftlich zu erheben. Die Einwendungen werden erst mit Zugang bei der Lieferantin wirksam. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Abrechnung. Auf diese Folge hat die Lieferantin auf der Rechnung bzw. der Abrechnung enthaltenen Lastschrift hinzuweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Abrechnung verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht eine Leistung abge- rechnet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
10. Sicherheiten
Der Kunde wird auf Verlangen der Lieferantin für die Lieferungen Sicherheiten in Form einer Bankgarantie, Barkaution o.ä. leisten. Daneben ist die Lieferantin im Einzelfall berechtigt nach billigem Ermessen mo- natliche Abschlagszahlungen zu fordern, wenn der Umfang der Geschäfte die gestellten Sicherheiten zu überschreiten droht und dies notwendig ist, um die laufenden oder künftigen Zahlungen des Kunden an die Lieferantin sicherzustellen. Sollten im Rahmen der Geschäftsverbindung die gestellten Sicherheiten ohne Verschulden der Lieferantin nicht mehr ausreichen (z.B. aufgrund gestiegener Umsätze oder Steuererhöhungen) so ist der Kunde auf Verlangen der Lieferantin verpflichtet, die Sicherheiten zu erweitern bzw. diese dem Umfang der Geschäftsverbindung anzupassen. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist die Lieferantin berechtigt, die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. Der Kunde ist zuvor schriftlich abzumahnen. Der Kunde stellt sicher, dass die Lieferantin die Möglichkeit hat, die Sicherheit bis mindestens drei Monate nach Beendigung des Vertrages in Anspruch zu nehmen.
11. Eigentumsvorbehalt / Vermischungsklausel
(a) Die Lieferantin behält sich das Eigentum an den vom Kunden bezogenen Produkten vor, bis ihre sämtlichenForderungen aus der betreffenden Lieferung und auch ihre sonstigen Forderungen der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) mit dem Kunden voll ausgeglichen sind.
(b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Lieferantin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die derLieferantin gehörenden Produkte erfolgen.
(c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Lieferantin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/ oder denLiefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Lieferantin ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Lieferantin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(d) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu vermischen. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(e) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Vermischung der Produkte der Lieferantin entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Lieferantin als Herstellerin gilt. Bleibt bei einer Vermischung mit Liefergegenständen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Lieferantin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der vermischten Liefergegenstände. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.
(f) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Lieferantin gemäß dem vorstehenden Absatz zur Sicherheit an die Lieferantin ab. Die Lieferantin nimmt die Abtretung an. Die in lit. (b) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(g) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Lieferantin ermächtigt. Die Lieferantin verpflichtet sich die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen der Lieferantin gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Lieferantin verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(h) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Lieferantin um mehr als 10%, wird die Lieferantin auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl der Lieferantin freigeben.
12. Haftung des Kunden beim Tankvorgang und bei Benutzung der Elektroladestationen
(a) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Tankvorgang keine Beschädigungen der Tankanlagebzw. der Elektroladestation vorgenommen und dass insbesondere das Verschütten von Kraftstoff- und Betriebsstoffen vermieden wird. Er hat die jeweilige im Aushang an den Akzeptanzstellen bzw. an der Abgabevorrichtung angebrachte Bedienungsanleitung und Betriebsordnung zu beachten. Der Kunde hatdafür Sorge zu tragen, dass im Wechselrichter seines Ladegerätes kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). Der ordnungsgemäße sowie unversehrte Zustand des mitgeführten und für die Beladung zugelassenen Ladekabels ist kundenseitig zu gewährleisten.
(b) Für Schäden, welche an der Tankanlage oder an der Elektroladestation oder an den dazugehörigen Apparaten durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Kunden, seines Beauftragten oder Angehörigenentstehen, haftete der Kunde, und zwar gegenüber der Lieferantin soweit diese selbst Betreiber der Tankstelle ist, bzw. gegenüber dem jeweiligen Betreiber der Tankstelle bzw. der Elektroladestation ist, bzw. gegenüber dem jeweiligen Betreiber der Tankstelle bzw. der Elektroladestation direkt.
(c) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass das Rauchen auf Tankstellengelände grundsätzlich verboten ist.Auch das Telefonieren mit mobilen Endgeräten o.ä. ist nicht erlaubt.
(d) Festgestellte Beschädigungen oder Störungen an den Tankstellen oder Elektroladestationen der Akzeptanzstellen wird der Kunde der Lieferantin unverzüglich melden.
13. Haftung der Lieferantin
(a) Für Mängel der vom Kunden bezogenen Produkte haftet ausschließlich die Lieferantin. Der Betreiber derjeweiligen Akzeptanzstelle, soweit er nicht mit der Lieferantin identisch ist, haftet für Mängel des Liefergegenstandes nicht.
(b) Im Rahmen dieses Vertrages ist die Haftung der Lieferantin für Forderungen in Verbindung mit Produkten, die mit einer Leu Mobilitäts-Karte oder mittels der Leu Mobilitäts-App bargeldlos erworben wurden, auf den Kaufpreis dieser Produkte beschränkt. Die Lieferantin haftet nicht für Folgeschäden oder indirekte Verluste oder Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn, Umsatzeinbußen und entgangene Gelegenheiten), die dem Kunden infolge einer Forderung gegen die Lieferantin entstehen.
(c) Mit keiner Bestimmung in diesen Bedingungen ist beabsichtigt, die Haftung der Lieferantin für Ansprücheaus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder für Ansprüche im Zusammenhang mit einer Produkthaftung der Lieferantin zu beschränken oder auszuschließen.
14. Sonstiges
(a) Die Vereinbarung über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von zwei Wochenzum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien davon unberührt.
(b) Nach Beendigung der Vereinbarung über die Nutzung der Leu Mobilitäts-Karte bzw. der Leu Mobilitäts-App, gleich aus welchem Grund, ist/sind die ausgegebene(n) Karte(n) unverzüglich an die Lieferantinzurückzugeben.
(c) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Lieferantin und die Akzeptanzstellen, die zur Abwicklung des kartenbezogenen und App-bezogenen Geschäftsverkehrs erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Rechte des Kunden nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleiben unberührt.
(d) Änderungen der AGB werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung gegenüber derLieferantin schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird die Lieferantin den Kunden in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Zahlungsbedingungen oder Preisen angeboten, kann er die Vereinbarung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Lieferantin den Kunden im Angebot besonders hinweisen.
(e) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung mit dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch diejenige wirksame Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(f) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(g) Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist – soweit zulässig – der Sitz der Lieferantin.
(h) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist ausschließlich der Sitz der Lieferantin. Abweichend hiervon ist jede Partei berechtigt, die andere Partei an deren allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige dingliche gesetzliche Vorschriften, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.
15. Datenschutz
(a) Die Leu Energie GmbH & Co. KG oder beauftragte Dienstleister erheben, verarbeiten, nutzen die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, und der DSGVO. Die Leu Energie GmbH & Co. KG nutzt die Kundendaten auch, um dem Kunden/Besteller Produktinformationen per Post, E-Mail oder telefonisch zukommen zu lassen und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung, soweit der Kunde hierin eingewilligt hat. Der Kunde ist berechtigt, der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit gegenüber der Leu Energie GmbH & Co. KG unter info@leu-energie.de zu widersprechen. Die Übermittlung von Kundendaten an Dritte erfolgt zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Hinsichtlich der Datenerfassung, Verarbeitung und Weitergabe sowie Rechte des Kunden betreffend seine personenbezogenen Daten im Einzelnen verweisen wir auf unsere Datenschutz- erklärungen gemäß DSGVO.
(b) Die Leu Energie GmbH & Co. KG prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, die Bonität des Vertragspartners. Dazu arbeitet Leu Energie GmbH & Co. KG mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergerstraße 11,41460 Neuss, und der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden zusammen, von denen die dazu benötigten Daten geliefert werden. Zu diesem Zweck übermittelt Leu Energie GmbH & Co. KG Namen und Kontaktdaten des Kunden an die vorstehend genannten Unternehmen. Die Informationen gemäß Art 14. Der EU-DSGVO zu der bei den vorstehend genannten Unternehmen stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO.
16. Kontaktdaten
Leu Energie GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 2a, 95028 Hof/Saale
Tel.: 09281/899-200, Fax.: 09281/899-599, tanken@leu-energie.de
Stand: Mai 2023